Mit dieser Frage wird jede Einführung von Jurastudenten aufgelockert.
„Ein Radfahrer, der es eilig hat, fährt durch die Straßen einer Stadt. Er achtet nicht des Weg‘s genau und fährt so gegen eine Frau, die in dem Zustand sich befindet, der Hoffnung auf ein Kind begründet. Der Unfall und der jähe Schreck, nimmt ihr die Kindeshoffnung weg. Hat nun, so lautet meine Frage, der Radfahrer im Fall der Klage, die auf Ersatz des Schadens geht, so wie’s auch im Gesetze steht, als Schuldiger in Schadensfällen den Zustand wieder herzustellen?”
Quelle: Sammlung Prof. Loeffler, Juristenwitze
Anmerkung
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt in seinem § 249 zu Art und Umfang des Schadensersatzes:
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.