Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die Ausgabe 25/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Wir haben an dieser Stelle regelmäßig über Urteile zum verbotswidrigen Telefonieren am Steuer berichtet. Zuletzt hatten wir am 2. Februar 2015 eine Zusammenfassung eingestellt unter der Überschrift: Was tun, wenn das Handy im Auto klingelt?
Jetzt hat sich der Bundesgerichtshof (Az.: 4 StR 92/14) mit der Frage befasst, was denn gilt, wenn der Fahrlehrer ohne Freisprecheinrichtung mit seinem mobilen Gerät telefoniert, während der Fahrschüler das Fahrzeug lenkt. Ist der Fahrlehrer etwa juristisch gesehen der Fahrer des Fahrschulautos, weil er spezielle technische Vorrichtungen, wie Bremse und Gaspedal auf seiner Beifahrerseite hat? Das Urteil: Ohne Eingriff in die Ausbildungsfahrt ist der Fahrlehrer kein Fahrzeugführer im Sinne des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung, StVO. Somit liegt keine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt vor. Schließlich ist der Sinn und Zweck der Verbotsvorschrift, dass der Fahrer beide Hände am Steuer hat. Eine Ordnungswidrigkeit begeht der Fahrlehrer laut Gericht erst dann, wenn er während des Telefonats in die Lenk- oder Antriebsvorgänge eingreift.

Wir haben schon öfters über die Tendenz berichtet:
De facto wird Kinderlärm nahezu stets rechtlich zugelassen. Mit dem Gesetzesmerkmal "ortsüblich" und ähnlichen unbestimmten Rechtsbegriffen fällen die Gerichte ausdrücklich oder mittelbar selbst außergewöhnlich kinderfreundliche Entscheidungen.
Hier ein weiteres aktuelles Beispiel einer Entscheidung zugunsten von Kindern: Das Urteil des Verwaltungsgericht Berlin (Az.: 13 K 109.12). Weil der Schulbetrieb der privaten Grundschule von 100 auf 127 Schüler vergrößert werden sollte, klagten die Nachbarn wegen einer mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebietes nicht mehr verträglichen Lärmbelästigung und forderten eine Lärmschutzmauer sowie Schallschutzfenster in den Musikräumen.
Bei der beschriebenen Tendenz der Rechtsprechung war vorauszusehen:
Das Gericht konnte keine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften feststellen. Nach der Ansicht des Gerichts ist die Schülerzahl im Bereich des Ortsüblichen. Außerdem müssen die Geräusche von auf dem Pausenhof spielenden Grundschulkindern unabhängig von ihrer Intensität meist hingenommen werden, so das Gericht: Dies ergibt sich aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz formulierten Toleranzgebot, wonach Geräuscheinwirkungen von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkungen sind.

Der BGH beschäftigte sich in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 (Az. I ZB 61/13) mit den Besonderheiten der Verkehrsdurchsetzung sowie deren Nachweis durch ein Verkehrsgutachten und entschied wie zuvor schon im Verletzungsverfahren zugunsten von Langenscheidt. Dabei führte das Gericht unter anderem aus, dass ein Verkehrsgutachten „häufig das zuverlässigste Beweismittel“ zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung sei.
Langenscheidt hatte die abstrakte Farbmarke „gelb“ mit einer Priorität aus dem Jahre 1996 angemeldet, erst im Jahre 2010 wurde sie als verkehrsdurchgesetzt für zweisprachige Wörterbücher in Printform eingetragen.
Da das „gelb“ im vorliegenden Fall immer zusammen mit Zweitzeichen („blaues L“) verwendet wurde, stellte das Gericht an die Art und Weise der Befragung der Verbraucher die Anforderung, dass die Farbe dem Verbraucher nur allein und nicht in der konkreten Verwendung zur Beurteilung vorgelegt werden dürfe.
Das Gericht blieb der ständigen Rechtsprechung treu, dass für die Frage der Verkehrsdurchsetzung zwar nicht von der Feststellung eines bestimmten Prozentsatzes an Verkehrsdurchsetzung auszugehen sei, die untere Grenze aber jedenfalls bei 50% liege. Mit 66% Verkehrsbekanntheit erfülle das „gelb“ seinen Zweck als Herkunftshinweis für zweisprachige Wörterbücher.
Da Langenscheidt bereits seit 1956 mit gelben Wörterbüchern auf dem Markt sei und die Farbe konstant über die Jahre für solche Wörterbücher genutzt habe, sei ferner davon auszugehen, dass die Marke auch im Jahr 1996 (demjenigen der Priorität) bereits verkehrsdurchgesetzt gewesen sei, obwohl dies erst mit Gutachten aus dem Jahr 2009 festgestellt worden war.
Grundsätzlich schadet ein langer Zeitraum zwischen Anmeldetag der Marke und Erstattungsdatum des Gutachtens dessen Verwertbarkeit. Bei Waren, die sich nicht schnell ändern, deren Marktentwicklung zuverlässig vorhersagbar ist und wenn die Umstände der Verkehrsdurchsetzung eindeutig sind, könne jedoch - so das Gericht - das Ergebnis des Gutachtens auf den früheren Zeitpunkt rückbezogen werden.
Anmerkung
Wenn Sie in unsere Suchmaschine eingeben „Content” und von dort aus: „Markt- und Sozialforschung für das Recht”, dann „Befragungstechnische Fehlerquellen bei repräsentativen Umfragen” in „Der Syndikus” finden Sie mit Beispielen die vom Verf. dieser Zeilen zeitaufwändig zusammen gestellte, vollständigste systematische Auflistung der bei repräsentativen Umfragen möglichen Fehlerquellen. Diese Zusammenstellung ist Teil der an der juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München gehaltenen Vorlesung: „Angewandte Rechtssoziologie”. Diese Vorlesung ist zur Zeit wegen Zeitmangels des Verfassers dieser Anmerkung ausgesetzt, soll später jedoch wieder fortgesetzt werden. Die Vorlesung wurde übrigens bereits von der ersten bis zur letzten Vorlesungsstunde, Oktober bis Februar zweistündig, aufgezeichnet.

So betitelt die Ausgabe 24/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Zwei Freunde hatten sich verabredet, ins Schwimmbad zu radeln. Klagt aber der eine: 'Gestern habe ich vom Bademeister Badeverbot auf Lebenszeit bekommen.' - 'Warum das denn?' - 'Weil ich ins Becken gepinkelt habe!' - 'Na, hör mal. Das kann doch vielleicht mal vorkommen.' - 'Ja, aber nicht im Bogen vom 10-Meter-Turm'. ”
Quelle: FREIZEIT REVUE, neueste Ausgabe, 23/2015.

Das Amtsgericht München hat in einem in den Fachzeitschriften noch nicht veröffentlichten Urteil entschieden:
Die Beleidigung des Vermieters durch den Mieter mit „sie promovierter Arsch” kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Siehe Pressemitteilung zum Urteil AG München 474 C 18543/14. Der Münchener Anwaltverein hat dieses Urteil soeben in seinen Juni-Mitteilungen unter „Interessante Entscheidungen” aufgeführt.
Mieter und Vermieter waren zuvor schon zerstritten. Das Gericht: Die Vertragsverletzung durch die Beleidigung wiegt so schwer, dass dem Vermieter nicht zugemutet werden kann, das Mietverhältnis fortzusetzen.
Eine Abmahnung erübrigte sich, so das Gericht, weil die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien so schwerwiegend erschüttert war, dass sie auch nicht durch eine Abmahnung wiederhergestellt werden konnte.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 5 K 2131/12) urteilte neuerdings: Nach dem ab dem 1.1.2012 neu gefassten §§ 3 und 32 Einkommensteuergesetz, EStG, besteht dann kein Anspruch mehr auf Kindergeld, wenn das Kind nach einer Erstausbildung studiert und zugleich regelmäßig 40 Stunden wöchentlich arbeitet. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird auf Grund der neuen Gesetzeslage widerlegbar vermutet, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Somit ist es beim Kindergeld grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Die Vermutung, so das Gericht, gilt durch den Nachweis als widerlegt, dass sich das Kind in einer weiteren Berufsausbildung befindet und tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, welche die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt. Für das Kindergeld unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt bzw. nur ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

So betitelt die Ausgabe 23/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

In der Bevölkerung setzt sich zunehmend die Überzeugung durch, dass in Deutschland in den letzten Jahren zu wenig in die Infrastruktur investiert wurde.
Schon die (verstorbene) Gründerin des IfD, Frau Prof. Noelle, hat (auch) gegen befragungstechnische Bedenken darauf aufmerksam gemacht, dass vor allem interessiert, wie sich die ermittelten Verhältniszahlen im Laufe der Zeit entwickelt haben. Siehe bitte Schaubild.
Zwei Drittel halten heute die Investitionen in die Infrastruktur für unzureichend, nur 18 Prozent empfinden die Investitionen als ausreichend.
Besonders großen Investitionsbedarf sehen die Bürger vor allem im Bau bzw. Ausbau von Schulen, Kindergärten und Gesundheitszentren sowie im Bereich der Verkehrsinfrastruktur, dem Ausbau des Telekommunikationsnetzes und dem Bau von Energieversorgungsanlagen für erneuerbare Energien.
Dass der Investitionsbedarf in vielen Bereichen aktuell als besonders dringlich eingestuft wird, hängt auch ganz wesentlich damit zusammen, dass der Zustand der Verkehrsinfrastruktur in Deutschland heute kritischer beurteilt wird als in den vergangenen Jahren. Aktuell hält jeder Zweite den Zustand des Straßen- und Schienennetzes für unzureichend, lediglich 44 Prozent attestieren der Verkehrsinfrastruktur, in einem (sehr) guten Zustand zu sein. In der Vergangenheit fiel das Urteil deutlich positiver aus: 2013 hielten 57 Prozent den Zustand der Straßen und Schienen in Deutschland für gut, 2011 59 Prozent (Schaubild).