Wir haben schon öfters über die Tendenz berichtet:
De facto wird Kinderlärm nahezu stets rechtlich zugelassen. Mit dem Gesetzesmerkmal "ortsüblich" und ähnlichen unbestimmten Rechtsbegriffen fällen die Gerichte ausdrücklich oder mittelbar selbst außergewöhnlich kinderfreundliche Entscheidungen.
Hier ein weiteres aktuelles Beispiel einer Entscheidung zugunsten von Kindern: Das Urteil des Verwaltungsgericht Berlin (Az.: 13 K 109.12). Weil der Schulbetrieb der privaten Grundschule von 100 auf 127 Schüler vergrößert werden sollte, klagten die Nachbarn wegen einer mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebietes nicht mehr verträglichen Lärmbelästigung und forderten eine Lärmschutzmauer sowie Schallschutzfenster in den Musikräumen.
Bei der beschriebenen Tendenz der Rechtsprechung war vorauszusehen:
Das Gericht konnte keine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften feststellen. Nach der Ansicht des Gerichts ist die Schülerzahl im Bereich des Ortsüblichen. Außerdem müssen die Geräusche von auf dem Pausenhof spielenden Grundschulkindern unabhängig von ihrer Intensität meist hingenommen werden, so das Gericht: Dies ergibt sich aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz formulierten Toleranzgebot, wonach Geräuscheinwirkungen von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkungen sind.