Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 5 K 2131/12) urteilte neuerdings: Nach dem ab dem 1.1.2012 neu gefassten §§ 3 und 32 Einkommensteuergesetz, EStG, besteht dann kein Anspruch mehr auf Kindergeld, wenn das Kind nach einer Erstausbildung studiert und zugleich regelmäßig 40 Stunden wöchentlich arbeitet. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird auf Grund der neuen Gesetzeslage widerlegbar vermutet, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Somit ist es beim Kindergeld grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Die Vermutung, so das Gericht, gilt durch den Nachweis als widerlegt, dass sich das Kind in einer weiteren Berufsausbildung befindet und tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, welche die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt. Für das Kindergeld unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt bzw. nur ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.