Wir haben an dieser Stelle regelmäßig über Urteile zum verbotswidrigen Telefonieren am Steuer berichtet. Zuletzt hatten wir am 2. Februar 2015 eine Zusammenfassung eingestellt unter der Überschrift: Was tun, wenn das Handy im Auto klingelt?
Jetzt hat sich der Bundesgerichtshof (Az.: 4 StR 92/14) mit der Frage befasst, was denn gilt, wenn der Fahrlehrer ohne Freisprecheinrichtung mit seinem mobilen Gerät telefoniert, während der Fahrschüler das Fahrzeug lenkt. Ist der Fahrlehrer etwa juristisch gesehen der Fahrer des Fahrschulautos, weil er spezielle technische Vorrichtungen, wie Bremse und Gaspedal auf seiner Beifahrerseite hat? Das Urteil: Ohne Eingriff in die Ausbildungsfahrt ist der Fahrlehrer kein Fahrzeugführer im Sinne des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung, StVO. Somit liegt keine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt vor. Schließlich ist der Sinn und Zweck der Verbotsvorschrift, dass der Fahrer beide Hände am Steuer hat. Eine Ordnungswidrigkeit begeht der Fahrlehrer laut Gericht erst dann, wenn er während des Telefonats in die Lenk- oder Antriebsvorgänge eingreift.