Zur Sammlung von Wissen über die Einhaltung von Fristen gehört das Urteil des OLG Bremen Az. 2 U 132/14:
Gesetzliche Fristen dürfen auch in Eilverfahren ausgenutzt werden. So etwa die Zweimonatsfrist zur Begründung der Berufung nach § 520 Abs. 2 Zivilprozessordnung. Es greift der allgemein für Fristen anerkannte Grundsatz: Gesetz ist Gesetz. Wenn das Gesetz eine Frist festlegt, darf sie nicht durch die Rechtsprechung contra legem verkürzt und die Eilbedürftigkeit verneint werden.
Materiell-rechtlich stellt das Gericht in seinem Urteil klar, dass nicht behauptet werden darf, ein Angebot sei „das Original”, wenn es zuvor schon gleichartige Angebote gegeben hat. Verstoßen wird gegen § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG.