Das Bundesarbeitsgericht hat neuerdings in seiner Entscheidung Az.: 8 AZR 1007/13, siehe Pressemitteilung, klargestellt, dass der Arbeitgeber rechtswidrig handelt, wenn er wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einen Detektiv beauftragt, obwohl sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Die rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann im Einzelfall sogar eine Geldentschädigung begründen. In dem vom Gericht entschiedenen Fall war eine Sekretärin, machte sie geltend, arbeitsunfähig erkrankt. Sie legte nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, zuerst vier eines Allgemeinarztes, dann zwei einer Fachärztin für Orthopädie. Der vom Arbeitgeber aus Anlass der sechsten Krankmeldung eingeschaltete Detektiv beobachtete das Haus der Sekretärin und erstellte Videoaufnahmen. Das BAG bestätigte hier ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro. Insbesondere stützte das Gericht seine Entscheidung darauf, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht dadurch erschüttert wird, dass sie von einem anderen Arzt stammt, weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war.