Der Geschäftsführer einer Gesellschaft wurde aufgrund I ZR 242/12) verneinte eine Haftung des Geschäftsführers. Er führte aus, dass der Geschäftsführer für unlautere Wettbewerbshandlungen der Gesellschaft nur dann persönlich hafte, wenn er die Handlung selbst begehe, sie in Auftrag gebe oder eine deliktische Garantenpflicht verletze. Ein Organisationsverschulden sei hier unerheblich, dieses treffe nämlich primär die Gesellschaft selbst. Eine deliktische Handlungspflicht gegenüber Verbrauchern könne zwar bestehen, wenn ein Geschäftsführer ihnen gegenüber gegen eine wettbewerbliche Verkehrspflicht verstoße. Allein aus seiner Organstellung folge eine Haftung aber nicht, denn die sich daraus ergebende Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung habe er nur gegenüber der Gesellschaft.
Anmerkung:
Der BGH nahm damit im Bereich Lauterkeitsrecht von der früheren Rechtsprechung Abstand. Bisher wurde eine Haftung dann bejaht, wenn der Geschäftsführer von einem Verstoß Kenntnis hatte, ihn aber nicht verhinderte. Diese Rechtsprechung fußte auf der Störerhaftung, welche inzwischen für das Lauterkeitsrecht aufgegeben wurde.