Die von Fachanwälten für Sozialrecht auf Unterlassung verklagte DGB Rechtsschutz GmbH trat im Internet und in Printmedien unter der Bezeichnung DGB Rechtsschutz: „Größte Deutsche Fachkanzlei“ auf, obwohl nur Gewerkschaftsmitglieder und diese nicht einmal vor allen Gerichten vertreten werden. Das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 9 U 354/12) sah diese Werbung als wettbewerbswidrig an. Nach der Auffassung des Gerichts verstehen Rechtsuchende unter „Fachkanzlei“ eine Anwaltskanzlei, in der sich Berufsträger mit einer besonderen Qualifikation zusammengeschlossen haben, nicht aber allgemein ein Büro oder eine Dienststelle. Der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Verbraucher, der Rechtsdienstleistungen in Anspruch nehmen will, versteht, so das Gericht, den Begriff „Fachkanzlei“ dahin, dass es sich um eine Rechtsanwaltskanzlei handelt, in der sich Berufsträger mit einer besonderen Qualifikation zusammengeschlossen haben. Nach heutigem Sprachverständnis ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit dem Begriff „Fachkanzlei“ eine Rechtsanwaltskanzlei in Zusammenhang bringt und nicht allgemein ein Büro oder eine Dienststelle. Das Gericht begründete diese Auffassung mit einer Google-Recherche mit dem Begriff „Fachkanzlei“, bei der DGB als zehntes Suchergebnis erscheint und vor ihm ausschließlich Rechtsanwaltskanzleien genannt werden. Da die Beklagte aber keine zugelassenen Anwälte beschäftigt, sind die Angaben über ihre geschäftlichen Verhältnisse irreführend. Das Gericht verpflichtete den DGB deshalb zur Unterlassung.