Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen die Marke „PD & C“ erhob die Paper, Denim & Cloth, LLC die so genannte Nichtbenutzungseinrede gegen die Widerspruchsmarke der deutschen Peek & Cloppenburg GmbH aus Düsseldorf. Diese hatte ihre Marke

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auf die in diesem Verfahren der Widerspruch gestützt worden war, in Deutschland in einer anderen Form, nämlich in abgerundeten großen Druckbuchstaben:

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benutzt.

In der Schweiz war die Marke jedoch in einem „modern-geschwungenen Schrifttypus“ eingetragen und gerade nicht in den Druckgroßbuchstaben. Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht urteilte, dass gerade dieser „modern-geschwungenen Schrifttypus“ charakteristisch für die Widerspruchsmarke sei. Dass die andere Form der Marke auf denselben zwei Buchstaben „P & C“ basiert, kann – so das Gericht – nicht darüber hinwegtäuschen, dass im gestalterischen Gesamtbild die beiden Zeichen als zwei unterschiedliche Marken aufgenommen werden.
In der Schweiz muss eine Marke – genau wie in Deutschland – innerhalb von fünf Jahren seit ihrer Registrierung für alle Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, „ernsthaft“ benutzt werden. Dies setzt voraus, dass die Marke in einigem Umfang und regelmäßig für diese Waren und Dienstleistungen benutzt wird, und zwar so, dass es wirtschaftlich sinnvoll ist und nicht nur zum Schein. Falls die Marke in einer anderen Form genutzt wird, so muss der „kennzeichnende Charakter“ der eingetragenen Marke erhalten bleiben. Ein Logo darf beispielsweise modernisiert werden, jedoch nur soweit der angesprochene Verkehr die modernisierte Form der Marke und die ursprüngliche in ihrem Gesamteindruck noch als ein- und dieselbe Marke wahrnimmt.
Wird die Marke innerhalb des oben genannten Zeitraums nicht ernsthaft benutzt, wird sie anfällig für Löschungsanträge, und – wie im vorliegenden Fall – im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens kann die Nichtbenutzungseinrede durch die Gegenseite erhoben werden.
Das Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts (Az. B-6251/2013) ist insofern auch für Deutschland relevant, da aufgrund des „24.02.2014 hierüber, eine markenrechtliche Benutzungshandlung in dem einen Staat auch als eine den Schutz erhaltende, hinreichende Benutzungshandlung im anderen Staat gilt. Auch im vorliegenden Fall war die Marke „P&C“ in Form der Druckgroßbuchstaben ausschließlich in Deutschland benutzt worden.
In diesem Zusammenhang gilt, dass die rechtserhaltende Benutzung einer in der Schweiz eingetragenen Marke nur in Deutschland sich nach Schweizer Recht richtet. Danach konnte selbst das nach dem o.g. Übereinkommen erweiterte Benutzungsgebiet für die Marke der Widersprechenden in diesem Fall nicht weiterhelfen.