Der Sachverhalt vermittelt einen interessanten Einblick in die Welt der Orchester:
Die Geigenspieler eines Orchesters haben sich über die Verteilung der Sitzplätze hinter dem ersten und dem zweiten Pult gestritten. Sie meinten, dass vom Sitzplatz indirekt auf die Stellung im Kollektiv im Sinne einer unsichtbaren Hierarchie geschlossen werden könne. Daraufhin wurde den betroffenen Musikern die Teilnahme an einem Mediationsverfahren angeboten. Es nahmen aber nicht alle betroffenen Musiker teil. Somit kam die Frage auf, ob der Arbeitgeber auf Grund seines Direktionsrechtes die Arbeitnehmer zur Teilnahme am Abschlussgespräch der Mediation verpflichten kann.
Das Urteil:
Nach einer Entscheidung des LAG Nürnberg (Az.: 5 TaBV 22/12) stellt die Teilnahme an einem vom Arbeitgeber veranlassten Mediationsverfahren für die teilnehmenden Arbeitnehmer keine Arbeitszeit i. S. v. § 87 Abs. 1 Nrn. 2 u. 3 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG, dar, denn der Teilnehmer erbringt insofern keine Arbeitsleistung. Die Teilnahme an einem Mediationsverfahren unterliegt auch nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 u. 2. Gewerbeordnung, GewO, denn die Freiwilligkeit ist der Mediation immanent.