Das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 6 U 92/12) hat sich neuerdings mit ungeeignetem Streugut auseinandergesetzt. Die 57 Jahre alte Klägerin war auf dem Gehweg vor dem Haus der Beklagten gestürzt und hatte sich dabei den Oberarm gebrochen. Der eisglatte Gehweg war lediglich mit Hobelspänen abgestreut gewesen. Das Gericht sprach der Klägerin 50 % des ihr durch den Sturz auf dem Gehweg entstandenen Schadens zu. Die Glätte beruhte nach Ansicht des Gerichts auf einem verkehrswidrigen Zustand des Gehweges, für welche die Beklagten verantwortlich sind. Maßgeblich für die Entscheidung waren die Feststellungen des Sachverständigen, wonach die verwandten Hobelspäne keine abstumpfende Wirkung hatten, weil sie sich mit Feuchtigkeit vollsaugen und so zu einer Art Eisflocken mit Rutscheffekt werden. Dennoch wurde der Klägerin ein Mitverschulden zur Last gelegt. Sie hatte eine erkennbar glatte Stelle betreten und ist nicht auf den frei geregneten Bereich der Fahrbahn ausgewichen.