Der Arbeitgeber muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer keinen Resturlaub in Geld abgelten, wenn der Resturlaub bereits erfüllt wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung 9 AZR 50/12 nochmals klargestellt, dass die Erfüllung eines Anspruchs auf Erholungsurlaub voraussetzt, dass der Arbeitnehmer im Voraus durch eine unwiderrufliche Freistellungserklärung des Arbeitgebers zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit wird. Dabei muss die Freistellungserklärung nicht erkennen lassen, an welchen Tagen zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub und an welchen Tagen zu anderen Zwecken freigestellt wird. Nach der Auffassung des Gerichts kommt es insbesondere auch nicht darauf an, ob überhaupt freigestellt werden durfte. Bei einer rechtswidrigen Freistellung hätte der Arbeitgeber lediglich weiterhin einen Beschäftigungsanspruch geltend machen können. Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers sieht das Gericht hier nicht. Denn der Arbeitgeber bringt, so das Gericht, mit der Freistellung zum Ausdruck, dass er auch ohne Arbeitsleistung die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen wird.