Ein neues Urteil des Arbeitsgerichts Berlin, Az.: 28 Ca 13508/14, hat einen gewissen Seltenheitswert, weil Urteile zu der entschiedenen Problematik verhältnismäßig selten veröffentlicht werden.
Der Fall
Der Hausmeister eines Kinderhorts hatte „für dienstliche Besorgungen laufend Gelder des Arbeitgebers empfangen”. Er musste unverzüglich abrechnen, was schon aus den Bestimmungen des Auftragsrechts (§§ 662, 666, 667 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) folgt.
Bei der Abrechnung kam es zu Verzögerungen. Nach den Umständen war erkennbar, dass die Abrechnung „nicht zuletzt durch organisatorische Defizite (hier: serienhafte Auszahlung von Bargeldbeträgen über Wochen hinweg) und unzulängliche Kennzeichnung des fraglichen Abrechnungsverlangens (hier: Nennung eines - ungefähren Auszahlungsgesamtbetrags anstelle der - jeweils separat quittierten - Einzelbeträge) erschwert” war.
Der Arbeitgeber kündigte verhaltensbedingt wegen „Unterschlagung”.
Das Urteil
In solchen Fällen darf der Arbeitgeber nicht kündigen.