In strafbewehrten Unterlassungserklärungen zur Beilegung bestimmter Streitigkeiten kann die Vertragsstrafe als fester Betrag vereinbart werden. Üblicherweise wird sie aber in das billige Ermessen des Gläubigers (Az.: 3 W 123/14) mit dem seltenen Problem zu beschäftigen: Der feste Rahmen des Vertragsstrafeversprechen war zu gering. Laut Gericht ist eine Unterlassungsverpflichtungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen von bis zu € 1.000,00 für Verstöße gegen die Pflicht zur Schaufensterpreisauszeichnung durch ein Unternehmen mit sieben Geschäftslokalen nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar könnte eine Vertragsstrafe in dieser Höhe bei einem Erstverstoß gerade noch angemessen sein, die Obergrenze der innerhalb eines festen Rahmens vom Gläubiger zu bestimmenden Vertragsstrafe muss nach der Ansicht des Gerichts diesen Betrag in der Regel aber mindestens um das Doppelte übersteigen, um die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten. Wie hoch der Rahmen hätte angesetzt werden müssen, das lässt das Gericht offen.