Das Arbeitsgericht Köln stellte neuerdings in seiner Entscheidung 2 Ca 4192/13 klar, dass ein Arbeitnehmer der nebenher nachts als DJ arbeitet und dabei Alkohol genießt, obwohl er arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, seine vertraglichen Rücksichtsnahmepflichten gegenüber seinem Arbeitgeber schwerwiegend verletzt. Deshalb kann ihm, so das Gericht, ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden. Der Arbeitnehmer hat nach der Auffassung des Gerichts auch das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Redlichkeit zerstört. Ein arbeitsunfähig krankgeschriebener Arbeitnehmer hat sich so zu verhalten, dass er bald wieder gesundet und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Er hat, so das Gericht, alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern kann. Zwar ist in der Regel eine Abmahnung bei einem steuerbaren Verhalten notwendig. Dies gilt laut Gericht jedoch bei schweren Pflichtverletzungen nur dann, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen durfte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als erheblich angesehen. Das Gericht ist aber davon überzeugt, dass kein Arbeitgeber es hinnimmt, dass ein Arbeitnehmer während seiner bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nebenbei als DJ arbeitet und dabei Alkohol konsumiert.