Wer sich einmal zur Unterlassung verpflichtet hat, ist nicht unbedingt immer und ewig gebunden. Mitunter wird nicht daran gedacht, dass der Verpflichtung meist eine Vereinbarung zugrunde liegt.
Der Sachverhalt
Die Beklagte handelte u.a. mit einem Kosmetikgerät, welches sie mit der Aussage „Wirkungen sind besonders unterstützend bei Schlankheits- und Cellulite-Behandlungen“ bewarb. Nachdem sie hierfür durch einen Wettbewerbsverein (den späteren Kläger) abgemahnt worden war, gab sie eine Unterlassungserklärung dahingehend ab, die genannte Werbeaussage nicht weiter zu verwenden. Der Kläger nahm die Unterlassungserklärung an. Gleichwohl setzte die Beklagte die Werbung unverändert fort und wurde vom Kläger auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.100 € in Anspruch genommen. Daraufhin kündigte die Beklagte den Unterlassungsvertrag unter Verweis auf das Gutachten einer Kosmetikern, welches ihrer Ansicht nach die Werbeaussage bestätigte, und verweigerte u.a. die Zahlung der geforderten Vertragsstrafe.
Die Entscheidungsgründe
Das LG Berlin (Az. 52 O 237/14, Urt. v. 26.02.2015) gab der Klage des Vereins u.a. auf Zahlung der geforderten Vertragsstrafe statt, da der Unterlassungsvertrag nach Ansicht des Gerichts nicht wirksam gekündigt wurde. Das Gericht stellte zunächst klar, dass auch ein Unterlassungsvertrag wie jedes andere Dauerschuldverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Ein solcher wichtiger Grund liege vor, wenn die tatsächlichen Umstände, auf denen die Unterwerfung beruht, entfallen seien, oder sich die Gesetzeslage bzw. Rechtsprechung geändert habe und das früher als wettbewerbswidrig einzustufende Verhalten nunmehr als wettbewerbskonform anzusehen sei.
Vor diesem Hintergrund nahm das LG eine Unwirksamkeit der Kündigung an, da das Gutachten der Kosmetikerin bereits vor Abgabe der Unterlassungserklärung erstellt worden war, also keine nachträgliche Änderung der Rechtslage vorlag, und zudem das Gutachten nach Ansicht des Gerichts aufgrund fehlender Einhaltung wissenschaftlicher Standards vollkommen untauglich erschien, um die genannte Werbeaussage zu stützen. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang auch noch auf § 314 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, hin, wonach die Kündigung dem Gläubiger innerhalb angemessener Frist zugehen müsse und meldete Zweifel an, ob diese Frist noch gewahrt sei, wenn zwischen Kenntnis vom Gutachten und Kündigung 2-3 Monate liegen.