Die Google-Tochter YouTube blendete bei Musikvideos, bei denen sie tatsächlich oder vermeintlich nicht über die notwendigen Nutzungsrechte zum Anzeigen in YouTube verfügte, eine Zeit lang eine Sperrtafel mit folgendem oder ähnlichem Hinweis ein: „Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid". Die Einblendung erfolgte prophylaktisch durch YouTube wegen unklarer Rechtslage und war entsprechend nicht von der GEMA veranlasst worden. Hintergrund der Einblendung war (und ist) ein Streit zwischen YouTube und der GEMA, ob es sich bei der Anzeige von Musikvideos bei YouTube überhaupt um eine urheberrechtlich relevante Nutzungsform handelt bzw. über den für die Anzeige bei YouTube an die GEMA zu zahlenden angemessenen Vergütungssatz.
Das LG München (Az. 1 HK O 1401/13, Urt. v. 25.02.2014) sah den Hinweis als wettbewerbswidrig an, da er eine verzerrte Darstellung der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu Lasten der GEMA gebe und die GEMA hierdurch entsprechend herabgewürdigt und angeschwärzt werde. Denn der Text erwecke bei den Nutzern den falschen Eindruck, als sei die GEMA für die Sperrungen der Videos verantwortlich.
Das OLG München (Az. 6 U 1211/14, Urt. v. 07.05.2015, noch nicht veröffentlicht) bestätigte nunmehr nach einer Pressemitteilung der GEMA die Entscheidung der Ausgangsinstanz weitgehend. Das OLG hat zudem nach Aussage der GEMA in ihrer Pressemitteilung eine Revision nicht zugelassen, sodass YouTube nunmehr nur noch die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH innerhalb eines Monats ab Urteilszustellung als Rechtsmittel verbleibt.