Am 18. Juni haben wir berichtet, dass in dem Verfahren zu Telefoninterviewern verhandelt wird. Nun hat der BFH unter dem Az.: VI R 77/12 entschieden („Klägerin” = klagendes, steuerpflichtiges Institut, das möglichst nach den üblichen Kriterien für freie Mitarbeit gearbeitet hatte und immer noch arbeitet):

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des FG Köln aufgehoben.
2. Der Rechtsstreit wird an das FG Köln zurückverwiesen.
3. Dieses hat über die Kosten des Rechtsstreites zu entscheiden.

Die Begründung wird den Parteien voraussichtlich in spätestens zwei Monaten zugestellt werden. Was das Gericht in den Gründen darlegen wird, kann im Augenblick noch nicht hinreichend sicher vorhergesagt werden. Denkbar ist nach der Ankündigung der Verhandlung auf der Homepage des BFH am 20.6.2013:

1. Der BFH nimmt dazu Stellung unter welchen Voraussetzungen Telefoninterviewer als Arbeitnehmer und nicht als freie Mitarbeiter anzusehen sind (auch wenn es auf das Gesamtbild im Einzelfall ankommt und der BFH als Revisionsgericht nur beurteilt, ob das erstinstanzliche Urteil vertretbar ist). Das klagende Institut hat in seiner erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde und in der Revisionsbegründung mögliche Kriterien aus der bisherigen Rechtsprechung ausführlich zusammen gestellt. Es ist vorstellbar, dass der BFH auf die Kriterien für die Praxis verwertbar eingeht. Ein führender, wenn nicht der führende Forschungs-Experte in diesem Bereich hat vorgestern kommentiert:
„Hoffen wir nun, dass auch die Begründung des Urteils etwas hergibt, was das Leben berechenbarer macht.”

2. Der BFH beantwortet die Frage: Ist, so die Homepage des BFH vom 20.6.2013, „eine Schätzung der Höhe der LSt-Haftungsschuld anhand prozentualer Aufteilung ordnungsgemäß, wenn der Prüfungszeitraum so lange zurückliegt, dass die Besteuerungsgrundlagen nicht mehr ermittelt werden können?”

Wir beabsichtigen, gleich nach Zustellung des vollständigen Urteils (also mit Begründung) an die Parteivertreter zu berichten.