Entschieden hat der Bundesgerichtshof unter dem Az. VI ZR 39/14.
Der Fall:
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Vorrichtungen keine Energieeinsparung bewirkten und die Klägerin dies wisse.
Er teilte einer Kundin der Klägerin per E-Mail mit:

"Sehr geehrte Damen und Herren,
... Die vom Hersteller herbeigezerrte wissenschaftliche Begründung der angeblichen Wirkung der Magnete ist völliger Unsinn.
Zu den Opfern dieses Betruges gehört auch Ihr Unternehmen...

Insbesondere möchte ich darauf hinweisen, dass sich Ihr Unternehmen durch die Bereitstellung des Anwenderberichts zu Werbezwecken für dieses Scharlatanerieprodukt gegenüber dadurch beeinflussten weiteren Opfern des Betrugs eventuell schadensersatzpflichtig macht.
Vielen Dank und herzliche Grüße
T. B.
Wissenschaftsjournalist"

Das Urteil:
Der Bundesgerichtshof lehnte einen Anspruch auf Unterlassung ab. Denn § 824 I Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, biete keinen Schutz vor abwertenden Meinungsäußerungen. Dies gilt laut Gericht auch für Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen, sofern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind. So verhält es sich insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte.