Häufig liest man in einem Schriftsatz: Zum Beweis der Tatsache XY wird angeboten die Einvernahme von N.N. als Zeuge.
Die Abkürzung N.N., die heute häufig mit Nomen nominandum wiedergegeben wird, entstammt dem antiken römischen Formularprozess, in dem sie ein fiktiven Namen der beklagten Partei bezeichnete und eigentlich richtig Numerius negidius bzw. Numerius Negidius lautete (= noch zu nennender Name).
Der Bundesgerichtshof ist in einem aktuellen Beschluss (IX ZR 88/14) nunmehr sehr deutlich geworden: Die Berufung auf das „Zeugnis NN“ reicht als Beweisantritt gemäß § 373 Zivilprozessordnung, ZPO, grundsätzlich nicht aus. Auch der Antritt des Zeugenbeweises unter Bezugnahme auf den „zuständigen Mitarbeiter“ ist deshalb unbeachtlich, weil die Beweisperson nicht namentlich aufgeführt wurde. Das Gericht berücksichtigt ausnahmsweise dann ein Angebot auf Vernehmung eines mit „NN“ benannten Zeugen, wenn dieser N.N. – etwa durch Hinweis auf seine konkrete betriebliche Funktion – bereits hinreichend individualisierbar ist.
Vorsicht: Die pauschale Benennung eines „instruierten Mitarbeiters“ lässt nach der BGH-Rechtsprechung die gebotene Individualisierung vermissen.
Ein Prozess kann also allein durch die Regeln der Beweislast und durch die Benennung des Zeugen N.N. verloren werden.