Wenn es um Kinderlärm geht, fordern die Gerichte stets eine erhöhte Toleranz. Dies erfuhr beispielsweise auch ein Vermieter, der einer Familie gekündigt hatte und vor dem Landgericht Wuppertal (Az.: 16 S 25/08) erfolglos auf Räumung der Wohnung klagte.
Seine Klage begründete er damit, dass der fünfjährige Sohn wiederholt nicht auf dem Spielplatz, sondern trotz Verbotsschildes auf dem Garagenhof Ball gespielt hat. Das Landgericht konnte jedoch keine besondere Belästigung für die Nachbarn erkennen, die über die üblicherweise von Kindern in diesem Alter verursachten Spiellärms hinausging.
Wegen der örtlichen Verhältnisse sei - so das Gericht - der gelegentliche Kinderlärm hinzunehmen. Insbesondere würde nach der Ansicht des Gerichtes ein Spielen auf dem nahegelegen Spielplatz vergleichbar laute Geräusche hervorrufen. Außerdem würde der Garagenhof die Kinder zum Spielen geradezu einladen, weil der Spielplatz beengt sei.
Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az: VIII ZR 197/14) differenziert sehr deutlich danach, ob der Lärm von Kindern oder von Jugendlichen herrührt, und es erstreckt die Rechtsprechung zum Kinderlärm auf das Mietrecht sowie weitere Rechtsgebiete. Im entschiedenen Fall ging es um Lärm von einem neu angelegten Bolzplatz.
Nach Ansicht des Gerichts sind die neu aufgetretenen Lärmbelästigungen jedenfalls dann kein Mangel der Mietsache, wenn mit Rücksicht auf das bei Kinderlärm - aber nur bei Kinderlärm - bestehende Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz, BImSchG, der Lärm als unwesentlich oder ortsüblich hingenommen werden müsste. Denn diese Privilegierungsregelung von Kinderlärm ist nach dem Willen des Gesetzgebers darauf angelegt, über seinen eigentlichen Anwendungsbereich und das damit vielfach verklammerte zivilrechtliche Nachbarrecht hinaus auch auf das sonstige Zivilrecht, insbesondere das Mietrecht und das Wohnungseigentumsrecht auszustrahlen, sofern dieses jeweils für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist.
Da das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen – insbesondere die Frage, ob die von den Beklagten geltend gemachten Lärmbelästigungen von Kindern oder von (nicht unter die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG fallenden) Jugendlichen oder jungen Erwachsenen verursacht werden, nicht getroffen hatte, wurde der Rechtsstreit vom BGH zurückverwiesen.