Der Unterschied von „Textform” zu „Schriftform” ist, dass es bei der Textform an einer eigenhändigen Unterschrift, die den Aussteller erkennen lässt, fehlt.
Bedarf die Willenserklärung nach dem Gesetz der Schriftform, etwa nach Az. 23 U 3798/11) aus, die Textform einzuhalten, - eine einfache E-Mail ohne Signatur und ohne eingescanntes Original im Anhang genügt in einem solchen Falle somit. Denn, so das OLG, ist ein eingescannter Ausdruck mit persönlicher Unterschrift, welcher als E-Mail versendet wird, nicht lebensnah und im Geschäftsverkehr absolut unüblich. „Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es [jedoch], dem modernen technischen Standard und der verbreiteten Praxis Rechnung zu tragen.” Diese Entscheidung ist jedoch nicht unumstritten. Bisher hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden.