Wir weisen auf unserer Homepage möglichst oft auf neue interessante Entscheidungen zur Kanzleiorganisation hin.
Neuerdings hat der Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen Az.: II ZB 21/13 und II ZB 23/13 erneut auf den ständig von ihm angewandten Grundsatz hingewiesen:
”Treten Störungen in der Organisation des Büros auf, die dazu führen können, dass die Pflichten des Anwalts bei der Fristenkontrolle nicht erfüllt werden, erhöhen sich seine Sorgfaltspflichten.”
In diesem Beschluss Az. II ZB 21/13 hat der BGH aus diesem Grundsatz die Pflicht abgeleitet, dass bei Ausfall des elektronischen Fristenkalenders unter Umständen auf eine manuelle Fristenkontrolle umgestellt werden muss.