Entschieden hat das Amtsgericht München unter dem Az. 463 C 10947/14. Ein Auskunftsanspruch besteht gegenüber dem Eigentümer jedenfalls nicht, solange der Eigentümer keine Konsequenzen zieht. Solange überwiegt nämlich die Fürsorgepflicht des Eigentümers gegenüber den anderen Hausbewohnern.