Am 2. Juli hatten wir an dieser Stelle über eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu der Frage berichtet, unter welchen Voraussetzungen „Telefoninterviewer” als Arbeitnehmer tätig sind und nicht als freie Mitarbeiter.
Am vergangenen Donnerstag, also ebenfalls am 2. Juli, hat das Hessische Landessozialgericht, Darmstadt, geurteilt, dass ein „face to face-Interviewer”, der Reisende im Zug befragt hatte, im entschiedenen Fall als freier Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer tätig war.
Nachdem sich das Landessozialgericht zwischenzeitlich schriftlich gegenteilig für die Arbeitnehmereigenschaft ausgesprochen, aber noch nicht so entschieden hatte und die Richterbank anders besetzt worden war, hat es nun doch nach der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2015 die Berufung des Interviewers gegen das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden zugunsten der Versicherung und des beigeladenen Marktforschungsinstituts abgewiesen.
Das erstinstanzliche Urteil erging im Anschluss an eine mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2011. Siehe zu diesem erstinstanzlichen Urteil unsere verhältnismäßig ausführliche Meldung vom 1. August 2011 mit weiterführenden Hinweisen.
Sobald uns das Hessische Landessozialgericht das vollständige (zweitinstanzliche) Urteil zugestellt hat, werden wir weiter berichten.