Das Landgericht Bonn hat neuerdings entschieden, Az.: 5 S 47/14: Fotografiert eine Privatperson Personen, um damit später Rechtsverstöße im Wege des Ordnungswidrigkeitenverfahrens durchzusetzen, ist darin ein unzulässiger Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der aufgenommenen Person zu sehen. Soweit die Privatperson nicht selbst Opfer der Ordnungswidrigkeit ist, steht ihr nämlich kein schutzwürdiges Interesse an der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zu. Im entschiedenen Fall hatte der private Ordnungshüter Hundehalter, die Ihre Vierbeiner verbotswidrig ohne Leine im Park ausführten, ohne Einwilligung fotografiert.:
Das Gericht nimmt an, in das Recht am eigenen Bild als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts werde bereits dann rechtswidrig eingegriffen, wenn - wie hier - ohne Einwilligung des Betroffenen fotografiert wird, wobei es nicht entscheidend darauf ankomme, ob Fotos in der Absicht, sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen bzw. zu verbreiten, angefertigt werden. Rechtsgrundlage: §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, analog. Nach der Auffassung des Gerichts ist es nicht die Aufgabe des Bürgers, die Interessen der Allgemeinheit mit Hilfe von Fotoaufnahmen durchzusetzen. Diese Aufgabe komme allein den zuständigen staatlichen Stellen zu. Nur diese sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, Fotos als Beweismittel anzufertigen.