Der Bundesgerichtshof nimmt in seinem neuen Urteil Az.: IV ZR 437/14 an:
Maßgeblich sei nach den §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches allein der objektive Empfängerhorizont zur Zeit der Abgabe der Erklärung, und nach diesem Empfängerhorizont sei eben nicht ein etwaiger künftiger Ehegatte gemeint.

Anmerkung
Der BGH denkt also - kurz - streng logisch, nämlich: Wie kann jemand an einen Ehegatten denken, den er noch gar nicht kennt, und der noch nichts von seinem Glück weiß. Die Richter der Vorinstanz hatten anders gedacht, obwohl nicht die juristische Intelligenz gefragt war, sondern die Einschätzung des sog. Lebenssachverhalts. Perfekt wäre, aber dies lässt sich nur für Musterfälle realisieren:
Wenn keine Einzelheiten rückschließen lassen, müsste man repräsentativ ermitteln, wie gedacht wird, wenn nachgefragt werden würde, wie die Bevölkerung für den Fall einer Scheidung und Wiederverheiratung denkt. Der Verf. schätzt: 80 % der Erklärenden würden den künftigen Ehegatten meinen, 5 % würden es beim gegenwärtigen Ehegatten belassen und 15 % hätten keine Meinung (sog. Restkategorie). Was diese Ergebnisse bedeuten, entscheidet sich nach dem Sinn und Zweck der Normen (Analyseverfahren). Rechtsdogmatisch betrifft dieser Komplex die Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit für das Recht. Zu diesem Thema finden Sie zahlreiche Hinweise, wenn Sie links in die Suchfunktion eingeben: „Verkehrsauffassung”, „Wirklichkeit”, „Dezisionismus” u.a.