Dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat es gereicht. In seinem Beschluss Az. 10 S 2471/14 erklärt er schließlich:
„Werden sofort vollziehbare Anordnungen der Immissionsschutzbehörde nach § 24 Satz 1 BImSchG wiederholt und hartnäckig missachtet, kommt eine vorläufige Untersagung des Baustellenbetriebs nach § 25 Abs. 1 BImSchG in Betracht.”
Der VGH bietet auch ein Beispiel dafür, wie das Ermessen der Behörde im Hinblick auf ein weiteres Einschreiten auf Null reduziert sein kann.

Anmerkung:
Der Beschluss verdeutlicht allerdings, dass es bis zum Erfolg ein langwieriger Weg sein kann. Umso wertvoller ist der Beschluss, als er ein Muster zur Argumentation und zum Vorgehen zur Verfügung stellt. Wem schlimmer Baustellenlärm droht, tut gut daran, sich frühzeitig auf Gegenmaßnahmen vorzubereiten.