Diesen Beschluss Az. III ZR 167/14 hat der Bundesgerichtshof gestern veröffentlicht. Mit ihm hat der BGH einer Nichtzulassungsbeschwerde statt gegeben. Es gehört zu den Entscheidungen, die nicht nur - das Wichtigste - inhaltlich bemerkenswert und besonders hilfreich sind. Es gehört auch zu denen, bei denen man nicht hoch auf den Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde wetten würde.
Der BGH in der Urteilsbegründung wörtlich (Hervorhebung von uns):
Auch wenn sich aus einer Einzelbetrachtung der jeweiligen Behauptungen der Klägerin die streitige (weitere) Beauftragung mit Akquisitionstätigkeiten durch die Beklagte noch nicht ausreichend ergeben mag, und das Berufungsgericht ihren Vortrag in der Einspruchsschrift nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO rechtsfehlerfrei nicht zugelassen hat, weil es sich nicht lediglich um eine Konkretisierung bereits zuvor gehaltenden Vortrags gehandelt hat, lässt sich unter Einbeziehung des nicht beachteten Vorbringens der Klägerin eine Würdigung zu ihren Gunsten jedenfalls in der Gesamtschau ihres Vortrags nicht ausschließen.