-- Die Zeitschrift „Deutsches Steuerrecht” ist so schnell, wie das früher bei Fachzeitschriften unmöglich erschien. Am 16.9. ist uns als Parteivertreter das vollständige Urteil des BFH Az. VI R 77/12 zugestellt worden. Zwei Tage später, am 18.9., wurde es bereits in der gedruckten Ausgabe der Zeitschrift veröffentlicht.
-- So schnell das Urteil veröffentlicht wurde, so missverständlich wurde es auf der Titelseite angekündigt, nämlich: „Telefoninterviewer als Arbeitnehmer, Revisibilität der Beweiswürdigung”. So missverständlich wird das Urteil nun wohl auch seinen Weg nehmen und Steuerberater verunsichern.
Die Zeitschrift hat unkorrigiert die bisherige Formulierung der Rechtsprechung übernommen, ohne insofern das neue, von ihr in dieser Ausgabe vom 16.9. veröffentlichte BFH-Urteil zu berücksichtigen. Der BFH hat die bisherige Rechtsprechung des Finanzgerichts Köln (nämlich „Telefoninterviewer = Arbeitnehmer”) aufgehoben.
Hier der Link zur Homepage des BFH:
Hessische Landessozialgericht in dem gleichen Sinne entschieden, dass der Interviewer als freier Mitarbeiter tätig war. Vor dem Landessozialgericht konnten wir weitgehend genauso argumentieren wie vor dem BFH, obwohl das Landessozialgericht nur einen (!) face to face-Interviewer mit Hauptberuf Rechtsanwalt (!) beurteilte. Der BFH befasste sich dagegen mit einer Vielzahl von Interviewern.