Entschieden hat der Bundesgerichtshof soeben, am 5.11.2015, in drei rechtsähnlichen Verfahren, Az.: I ZR 91/11, I ZR 76/11 und I ZR 88/13. Im Volltext liegen die Urteile noch nicht vor, jedoch hat die Pressestelle des BGH bereits eine Pressemitteilung heraus gegeben. Die Begründung in aller Kürze:
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des BGH entschieden, die Richtlinie 2001/29/EG ist harmonisiert auszulegen. Der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk darf Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten, wenn nicht erwiesen ist, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist. Es reicht aus, dass die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu dessen Erwerb anregt. Entsprechendes gilt für den Inhaber des ausschließlichen Rechts des ausübenden Künstlers nach § 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2006/115/EG), den Bild- oder Tonträger zu verbreiten, auf den die Darbietung des ausübenden Künstlers aufgenommen worden ist.