Wir berichten an dieser Stelle immer wieder über neue Urteile des Bundesgerichtshofs zur Kanzleiorganisation und zum Wiedereinsetzungsantrag. In einem neuen Urteil, Az. IV ZB 14/15, zeigt sich erneut, dass sich Parteien minutiös an die - umfassend vorhandene - Rechtsprechung halten müssen.
Zunächst fasst der BGH in seinem Urteil wörtlich als seine ständige Rechtsprechung zusammen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Partei im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen durch eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe darlegen und glaubhaft machen. Jedoch darf die Partei erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutern und vervollständigen.

Anmerkung
Im Folgenden legt der BGH dar, dass und warum sich die Partei im Streitfall nicht sorgfältig genug an die BGH-Rechtsprechung gehalten hat.
Die Partei hatte sich in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch auf den Satz beschränkt, so der BGH, dass die Berufungsbegründung vom Unterzeichner vor Fristablauf persönlich über den Postweg an das Berufungsgericht verschickt worden sei. Da, so der BGH weiter, dieser Sachvortrag einer ausreichenden Individualisierung sowie praktisch aller notwendigen Angaben (wie etwa zur ordnungsgemäßen Fertigstellung der Berufungsbegründung, zur Adressierung und Frankierung sowie zum Zeitpunkt und konkreten Ort der Versendung) entbehrte, half zur Begründung nicht aus, dass erstmals in einem später - nach Ablauf der Antragsfrist eingereichten Schriftsatz - die erforderlichen Angaben enthalten waren.