Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

LUKAS 2
1 Es begab sich aber zu der Zeit, daß ein Gebot von dem Kaiser Augustus ausging, daß alle Welt geschätzt würde. 2 Und diese Schätzung war die allererste und geschah zu der Zeit, da Cyrenius Landpfleger von Syrien war. 3 Und jedermann ging, daß er sich schätzen ließe, ein jeglicher in seine Stadt. 4 Da machte sich auch auf Joseph aus Galiläa, aus der Stadt Nazareth, in das jüdische Land zur Stadt Davids, die da heißt Bethlehem, darum daß er von dem Hause und Geschlechte Davids war, 5 auf daß er sich schätzen ließe mit Maria, seinem vertrauten Weibe, die ward schwanger. 6 Und als sie daselbst waren, kam die Zeit, da sie gebären sollte. 7 Und sie gebar ihren ersten Sohn und wickelte ihn in Windeln und legte ihn in eine Krippe; denn sie hatten sonst keinen Raum in der Herberge. (Matthäus 1.25) 8 Und es waren Hirten in derselben Gegend auf dem Felde bei den Hürden, die hüteten des Nachts ihre Herde. 9 Und siehe, des HERRN Engel trat zu ihnen, und die Klarheit des HERRN leuchtete um sie; und sie fürchteten sich sehr. 10 Und der Engel sprach zu ihnen: Fürchtet euch nicht! siehe, ich verkündige euch große Freude, die allem Volk widerfahren wird; 11 denn euch ist heute der Heiland geboren, welcher ist Christus, der HERR, in der Stadt Davids. 12 Und das habt zum Zeichen: ihr werdet finden das Kind in Windeln gewickelt und in einer Krippe liegen. 13 Und alsbald war da bei dem Engel die Menge der himmlischen Heerscharen, die lobten Gott und sprachen: (Psalm 103.20-21) (Daniel 7.10) 14 Ehre sei Gott in der Höhe und Frieden auf Erden und den Menschen ein Wohlgefallen. Andre Übersetzung nach besser bezeugter Lesart: "Ehre sei Gott in der Höhe und Friede auf Erden bei den Menschen seines Wohlgefallens." (Jesaja 57.19) (Lukas 19.38) (Epheser 2.14) (Epheser 2.17) 15 Und da die Engel von ihnen gen Himmel fuhren, sprachen die Hirten untereinander: Laßt uns nun gehen gen Bethlehem und die Geschichte sehen, die da geschehen ist, die uns der HERR kundgetan hat. 16 Und sie kamen eilend und fanden beide, Maria und Joseph, dazu das Kind in der Krippe liegen. 17 Da sie es aber gesehen hatten, breiteten sie das Wort aus, welches zu ihnen von diesem Kinde gesagt war. 18 Und alle, vor die es kam, wunderten sich der Rede, die ihnen die Hirten gesagt hatten. 19 Maria aber behielt alle diese Worte und bewegte sie in ihrem Herzen. 20 Und die Hirten kehrten wieder um, priesen und lobten Gott um alles, was sie gehört und gesehen hatten, wie denn zu ihnen gesagt war. 21 Und da acht Tage um waren, daß das Kind beschnitten würde, da ward sein Name genannt Jesus, welcher genannt war von dem Engel, ehe denn er in Mutterleibe empfangen ward. (1. Mose 17.12) (Lukas 1.31) (Lukas 1.59)

So betitelt die Ausgabe 53/2015 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das neueste Geschenk. Dieses Mal vom XI. Senat des BGH, Az.: XI ZR 166/14:
Unwirksam ist die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts für Zahlungsverkehrskarten enthaltene Bestimmung "Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte 15,00 EUR). Das Entgelt ist nur zu entrichten, wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat."

Bestimmungen dieser Art verstoßen nach Ansicht des BGH im Verkehr mit Verbrauchern gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr.1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB.
Oft lässt sich irgendwo einhaken und eine Rechtswidrigkeit finden. Vor allem: Stets müssen in Regelungen unbestimmte Begriffe verwendet werden. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe lassen sich unterschiedlich auffassen. Der BGH hat in seiner Entscheidung mit dem Begriff: „Ursache” begonnen, nämlich:
Erfolgt die Ausstellung der Ersatzkarte aufgrund einer Sperrung der Erst- bzw. Originalkarte durch die Beklagte, so ist der Begriff der "Ursache" als solcher objektiv mehrdeutig. Er kann sich zum einen auf den unmittelbaren Anlass der Neuausstellung beziehen, also die Sperrung der Erstkarte, die von der Beklagten bewirkt wird und daher als solche stets in deren Verantwortungsbereich liegt. Zum anderen kann mit "Ursache" der Umstand gemeint sein, der zur Sperrung der Karte geführt hat, wie insbesondere der Verlust oder Diebstahl der Erstkarte sowie der Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung oder sonstigen nicht autorisierten Nutzung. Da jedenfalls der Kartenverlust oder Diebstahl als im Ergebnis zur Sperrung führende Vorgänge regelmäßig nicht in den Verantwortungsbereich der Bank fallen, begründet die Klausel in diesen Fällen für die Ausstellung der Ersatzkarte eine Entgeltzahlungspflicht des Kunden. (c) Aus der maßgeblichen Kundensicht ist der Begriff der "Ursache" allein im letztgenannten Sinne zu verstehen. Die Beklagte will, wie sich aus dem Re-gelungszusammenhang der Klausel ergibt, nur solche Ursachen von der Entgeltpflicht des Kunden ausnehmen, die in ihrem "Verantwortungsbereich" liegen. Da eine von der Bank bewirkte Sperrung als solche stets in ihren Verantwortungsbereich fällt, liefe die Klausel in allen Fällen der Kartensperrung als Entgelttatbestand praktisch leer. Die Beklagte will aber ersichtlich - wie sie in der Klageerwiderung ausdrücklich vorgetragen hat - insbesondere in den Fällen ein Entgelt erheben, in denen die Sperrung notwendig wird, nachdem der Kun-de die Erstkarte verloren hat oder sie ihm gestohlen wurde.

Kommt es für die Berechnung von Gebühren für Kindertagesstätten auf die Höhe des von den Eltern erzielten Einkommens i.S.d. Sozialhilferechts an, so gehört zu diesem Einkommen auch der als öffentlich-rechtliches Darlehen gewährte Teil der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. So das Bundesverwaltungsgericht soeben unter dem Az.: 5 C 8.15. Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht, wohl aber als eine Pressemitteilung.
Einzelheiten zum Sachverhalt:
Der Sohn der Kläger wurde in einer städtischen Kindertagesstätte betreut. Die Stadt verlangte von den Eltern eine Teilnahmegebühr. Für die Ermittlung der Höhe der Teilnahmegebühr kommt es unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit auf die Höhe des anrechenbaren Familieneinkommens an. Hierzu zählte die Stadt auch den den Eltern als Darlehen gewährten Teil der individuellen Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Mutter bezog als Studierende solche Leistungen, die ihr jeweils zur Hälfte als Zuschuss und als öffentlich-rechtliches Darlehen bewilligt worden waren.

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Dresden haben mit Wirkung zum 1.1.2016 ihre Unterhaltsleitlinien an die Düsseldorfer Tabelle angepasst. Grundlage ist eine Rechtsverordnung des Bundesjustizministers. Die erhöhten Bedarfssätze zum Kindesunterhalt werden damit so nachvollzogen, wie sie in der "Düsseldorfer Tabelle“ bereits veröffentlicht sind.
Von den Tabellenbedarfssätzen sind zur Ermittlung des Zahlbetrages das hälftige staatliche Kindergeld (ab 01.01.2016 also zum Beispiel 95 Euro für ein erstes und zweites Kind) abzuziehen. Zudem ist im Leitlinientext der Regelbedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand (das betrifft vor allem Studenten) auf 735 Euro monatlich angehoben worden.

Warum schwingt der russische Präsident Wladimir Putin den rechten Arm beim Gehen weniger stark als den linken? Dieser Frage widmeten Neurologen aus Portugal, Italien und den Niederlanden ihre Aufmerksamkeit - und schafften es damit ins renommierte British Medical Journal. Das erste, was einem in den Sinn käme, sei die Parkinsonkrankheit, schreiben die Wissenschaftler. Doch der etwas steif wirkende rechte Arm des russischen Präsidenten geht auf seine Zeit beim einstigen sowjetischen Geheimdienst KGB zurück, wo Agenten intensiv an der Waffe ausgebildet wurden. Die entsprechende Gangart bezeichnen die Wissenschaftler als Revolverhelden-Gang – denn auch im Wilden Westen könnte die zurückhaltende Pendelbewegung des rechten Arms verbreitet gewesen sein.
Quelle. Beck News, handelsblatt.com, n-tv.de

Die Bewertung "Herausrennen aus der Praxis" in einem Bewertungsportal ist nach einem Beschluss des Amtsgerichts München eine Meinungsäußerung und eben keine Tatsachenbehauptung (Az.: 161 C 7001/15, siehe Pressemitteilung).

Sachverhalt
Ein Patient hatte im Internet auf einem Bewertungsportal einen Arzt wie folgt bewertet:
"Der eigentlich freundliche Arzt hat mir nur leider mehrere Gründe gegeben, nach der Behandlung ohne einen neuen Termin herauszurennen." Im Anschluss wurden fünf Gründe aufgeführt. Der betroffene Arzt wies gegenüber dem Bewertungsportal die Vorwürfe mit ausführlicher Begründung zurück. Daraufhin wurde die Bewertung abgeändert, indem die ursprünglich aufgeführten fünf Gründe entfernt wurden, dafür jedoch angefügt wurde: " (...) alles in allem der absolut falsche Arzt. schade."
Der Arzt erhob Klage vor dem Amtsgericht München auf Abänderung des Eintrags dahin, dass nicht weiter behauptet wird, der Patient sei aus der Praxis heraus gerannt. Er ist der Meinung, dass es sich um eine unzutreffende Tatsachenbehauptung handelt.

Die Entscheidung
Die zuständige Richterin hat entschieden: Der klagende Arzt habe keinen Anspruch darauf gehabt, dass die Veröffentlichung gelöscht wird. Die Formulierung "Herausrennen aus der Praxis" stelle keine bloße Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung dar, da die Patientin hierbei ihre Unzufriedenheit bezüglich der durchgeführten Arztbehandlung durch den Kläger zum Ausdruck bringe. Ein Bewertungsportalbetreiber sei in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit im Sinne von Art. 5 Grundgesetz, GG, einbezogen und die Pflicht zur Löschung von Einträgen würde seine Tätigkeit in nicht unerheblicher Weise einschränken.
Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre könnten nach der Rechtsprechung nur im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden. Die Äußerung auf der Internetseite habe keine solch schwerwiegenden Auswirkung auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers, so dass insoweit bei Durchführung einer entsprechenden Abwägung das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit überwiege. Der Kläger konnte daher keine Löschung der Bewertung beanspruchen.
Anmerkung
Die Frage ist, ob sich die Gesundheit Suchenden ein eigenes Bild von der Patientin machen und Verständnis für den Arzt haben. Möchten Sie diese Patientin im Wartezimmer vorfinden, wenn Sie den Arzt aufsuchen?

So betitelt die Ausgabe 52/2015 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München hat in einem Urteil mit dem Az. 11 BV 14.2738 entschieden:
Fast jeder, der seinen Führerschein wegen Trunkenheit am Steuer verliert, muss in Zukunft damit rechnen, zum sogenannten Idiotentest zu müssen – egal, wie viel oder auch wenig Alkohol er im Blut hatte. Das gelte auch, so das bayerische Gericht, wenn der Fahrer zum ersten Mal erwischt werde. Dieses bayerische Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der VGH hat die Revision zugelassen. Die Frage, ob schon nach der ersten Trunkenheitsfahrt ein Idiotentest fällig wird, ist umstritten. In den meisten Bundesländern wird die MPU bei Ersttätern erst ab einem Schwellenwert von 1,6‰ angeordnet. Nur wenige Länder wie Baden-Württemberg, Berlin und jetzt auch Bayern handhaben dies strenger. Der ADAC teilt mit, dass 40% der Fahrer bei der MPU durchfallen. Es wird glaubwürdig erzählt, dass es bei den Medizinisch Psychologischen Untersuchungen rauh zugehen kann. Zwar bereiten sich die meisten vor. Aber dann dennoch 40 % Idioten, ist dann wohl doch verdächtig viel. Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 14. Dezember 2015 (dpa)