Kommt es für die Berechnung von Gebühren für Kindertagesstätten auf die Höhe des von den Eltern erzielten Einkommens i.S.d. Sozialhilferechts an, so gehört zu diesem Einkommen auch der als öffentlich-rechtliches Darlehen gewährte Teil der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. So das Bundesverwaltungsgericht soeben unter dem Az.: 5 C 8.15. Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht, wohl aber als eine Pressemitteilung.
Einzelheiten zum Sachverhalt:
Der Sohn der Kläger wurde in einer städtischen Kindertagesstätte betreut. Die Stadt verlangte von den Eltern eine Teilnahmegebühr. Für die Ermittlung der Höhe der Teilnahmegebühr kommt es unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit auf die Höhe des anrechenbaren Familieneinkommens an. Hierzu zählte die Stadt auch den den Eltern als Darlehen gewährten Teil der individuellen Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Mutter bezog als Studierende solche Leistungen, die ihr jeweils zur Hälfte als Zuschuss und als öffentlich-rechtliches Darlehen bewilligt worden waren.