Das neueste Geschenk. Dieses Mal vom XI. Senat des BGH, Az.: XI ZR 166/14:
Unwirksam ist die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts für Zahlungsverkehrskarten enthaltene Bestimmung "Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte 15,00 EUR). Das Entgelt ist nur zu entrichten, wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat."
Bestimmungen dieser Art verstoßen nach Ansicht des BGH im Verkehr mit Verbrauchern gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr.1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB.
Oft lässt sich irgendwo einhaken und eine Rechtswidrigkeit finden. Vor allem: Stets müssen in Regelungen unbestimmte Begriffe verwendet werden. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe lassen sich unterschiedlich auffassen. Der BGH hat in seiner Entscheidung mit dem Begriff: „Ursache” begonnen, nämlich:
Erfolgt die Ausstellung der Ersatzkarte aufgrund einer Sperrung der Erst- bzw. Originalkarte durch die Beklagte, so ist der Begriff der "Ursache" als solcher objektiv mehrdeutig. Er kann sich zum einen auf den unmittelbaren Anlass der Neuausstellung beziehen, also die Sperrung der Erstkarte, die von der Beklagten bewirkt wird und daher als solche stets in deren Verantwortungsbereich liegt. Zum anderen kann mit "Ursache" der Umstand gemeint sein, der zur Sperrung der Karte geführt hat, wie insbesondere der Verlust oder Diebstahl der Erstkarte sowie der Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung oder sonstigen nicht autorisierten Nutzung. Da jedenfalls der Kartenverlust oder Diebstahl als im Ergebnis zur Sperrung führende Vorgänge regelmäßig nicht in den Verantwortungsbereich der Bank fallen, begründet die Klausel in diesen Fällen für die Ausstellung der Ersatzkarte eine Entgeltzahlungspflicht des Kunden. (c) Aus der maßgeblichen Kundensicht ist der Begriff der "Ursache" allein im letztgenannten Sinne zu verstehen. Die Beklagte will, wie sich aus dem Re-gelungszusammenhang der Klausel ergibt, nur solche Ursachen von der Entgeltpflicht des Kunden ausnehmen, die in ihrem "Verantwortungsbereich" liegen. Da eine von der Bank bewirkte Sperrung als solche stets in ihren Verantwortungsbereich fällt, liefe die Klausel in allen Fällen der Kartensperrung als Entgelttatbestand praktisch leer. Die Beklagte will aber ersichtlich - wie sie in der Klageerwiderung ausdrücklich vorgetragen hat - insbesondere in den Fällen ein Entgelt erheben, in denen die Sperrung notwendig wird, nachdem der Kun-de die Erstkarte verloren hat oder sie ihm gestohlen wurde.