Die Bewertung "Herausrennen aus der Praxis" in einem Bewertungsportal ist nach einem Beschluss des Amtsgerichts München eine Meinungsäußerung und eben keine Tatsachenbehauptung (Az.: 161 C 7001/15, siehe Pressemitteilung).

Sachverhalt
Ein Patient hatte im Internet auf einem Bewertungsportal einen Arzt wie folgt bewertet:
"Der eigentlich freundliche Arzt hat mir nur leider mehrere Gründe gegeben, nach der Behandlung ohne einen neuen Termin herauszurennen." Im Anschluss wurden fünf Gründe aufgeführt. Der betroffene Arzt wies gegenüber dem Bewertungsportal die Vorwürfe mit ausführlicher Begründung zurück. Daraufhin wurde die Bewertung abgeändert, indem die ursprünglich aufgeführten fünf Gründe entfernt wurden, dafür jedoch angefügt wurde: " (...) alles in allem der absolut falsche Arzt. schade."
Der Arzt erhob Klage vor dem Amtsgericht München auf Abänderung des Eintrags dahin, dass nicht weiter behauptet wird, der Patient sei aus der Praxis heraus gerannt. Er ist der Meinung, dass es sich um eine unzutreffende Tatsachenbehauptung handelt.

Die Entscheidung
Die zuständige Richterin hat entschieden: Der klagende Arzt habe keinen Anspruch darauf gehabt, dass die Veröffentlichung gelöscht wird. Die Formulierung "Herausrennen aus der Praxis" stelle keine bloße Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung dar, da die Patientin hierbei ihre Unzufriedenheit bezüglich der durchgeführten Arztbehandlung durch den Kläger zum Ausdruck bringe. Ein Bewertungsportalbetreiber sei in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit im Sinne von Art. 5 Grundgesetz, GG, einbezogen und die Pflicht zur Löschung von Einträgen würde seine Tätigkeit in nicht unerheblicher Weise einschränken.
Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre könnten nach der Rechtsprechung nur im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden. Die Äußerung auf der Internetseite habe keine solch schwerwiegenden Auswirkung auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers, so dass insoweit bei Durchführung einer entsprechenden Abwägung das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit überwiege. Der Kläger konnte daher keine Löschung der Bewertung beanspruchen.
Anmerkung
Die Frage ist, ob sich die Gesundheit Suchenden ein eigenes Bild von der Patientin machen und Verständnis für den Arzt haben. Möchten Sie diese Patientin im Wartezimmer vorfinden, wenn Sie den Arzt aufsuchen?