Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Staatsrechtler Karl Albrecht Schachtschneider sowie Publizisten und AfD-Politiker haben beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, um - wie es heißt - die deutschen Grenzen gegen die illegale Einreise von Ausländern zu sichern. Bezeichnend wird für viele allerdings sein, dass in der Beschwerde auch gleich beantragt wird, die Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und Vizekanzler Sigmar Gabriel (SPD) vorläufig zu suspendieren.
Dass die Bayerische Staatsregierung erwägt, eine Verfassungsklage gegen den Bund einzureichen, ist bekannt.

In einem soeben bekannt gegebenen Urteil vom 12. Januar 2016 - Rodriguez Ravelo v. Spain (Beschwerdenr. 48074/10) - hält der EGMR es für rechtmäßig, dass ein Rechtsanwalt in einem Zivilrechtsstreit der Richterin Lügen und die Verzerrung der Wahrheit vorgeworfen hat. Der EGMR hielt dem Anwalt zugute:
Er habe sich zur Prozessführung der Richterin geäußert und im Rahmen der Vertretung der Interessen des Mandanten. Die Äußerungen des Rechtsanwalts seien zwar unhöflich gewesen, aber nur schriftlich ergangen und nur dem Gericht und den Streitparteien bekannt gewesen. Eine strafrechtliche Sanktionierung des Rechtsanwalts könne eine entmutigende Wirkung auf Rechtsanwälte haben, die im Sinne ihrer Mandanten handeln müssten.
Die Entscheidung des EGMR liegt nur in französischer Sprache vor.
Anmerkung
Mit dieser Entscheidung schließt der EGMR an seine bisherige Rechtsprechung an; auch speziell zu Richtern. So hat er am 3. November 2006, mit dem Az.: 60899/00, in gleichem Sinne den folgenden Fall entschieden:
Ein Journalist warf dem Linzer Richter in der österreichischen Tageszeitung „Der Standard” vor, er habe mit „schockierenden Beispielen aus der Tierwelt” eine hasserfüllte Hetzkampagne gegen Homosexuelle geführt und es sei zu bezweifeln, ob der Richter über die erforderliche „intellektuelle und moralische Integrität” verfüge. Der Journalist kritisierte darüber hinaus, Gerichtsverfahren müssten sich besser „von den Traditionen mittelalterlicher Hexenprozesse” unterscheiden.

Unsere Mandantin IfD Allensbach hat eingehend zur Zukunft der Bibliotheken in Deutschland demoskopisch ermittelt. Ein Teil der Studie befasst sich damit, inwieweit sich die Bevölkerung heute für die Zukunft Bibliotheken wünscht. Die im Studienbericht wiedergegebenen Ergebnisse:
Für die Mehrheit der Bevölkerung ist es wichtig, dass es auch in Zukunft öffentliche Bibliotheken in Deutschland gibt. Aufgeteilt nach Bevölkerungsgruppen:
58 Prozent der Bürgerinnen und Bürger im Alter von 16 bis 75 Jahren finden es wichtig, dass es auch in Zukunft Büchereien bzw. öffentliche Bibliotheken in Deutschland gibt. 32 % der Befragten antworten sogar: sehr wichtig. 65 Prozent der Frauen und 51 Prozent der Männer halten es für wichtig, dass es zukünftig noch ein funktionierendes Bibliothekswesen in Deutschland gibt. Von Personen mit höherer Schulbildung betonen zwei Drittel die Relevanz der Büchereien, von Personen mit einfachem Schulabschluss nur 45 Prozent. Älteren Personen ist es wichtiger als jüngeren, dass es auch künftig Bibliotheken in Deutschland gibt.

Aus Freizeit Revue, Humor, neue Ausgabe (5/2016)
Bei einem Stau hupt und hupt und schimpft ein Autofahrer unermüdlich. Da beugt sich eine junge Frau neben ihm genervt aus dem Fester ihres Wagens und erkundigt sich teilnahmsvoll:
„Und? Was haben Sie denn sonst noch zu Weihnachten bekommen?”

Wenn Sie links in die Suchfunktion „häusliche Arbeitszimmer” eingeben, finden Sie eine Reihe von Entscheidungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von häuslichen Arbeitszimmern.
Heute nun hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs einen Beschluss vom 27. Juli 2015 mit dem Az.: GrS 1/14 mitgeteilt:
Diese Grundsatzentscheidung betrifft die durch das Jahressteuergesetz 1996 eingeführte Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG.
Der Große Senat begründet seine Entscheidung neben dem allgemeinen Wortverständnis damit, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzgebungsmotive ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“ angeknüpft hat. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt aber - so der BFH - seit jeher voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. Die Auslegung gegen eine Aufteilung diene, so der Große Senat, dazu, den betrieblich/beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern.
Anmerkungen:
1.Beurteilt wurde der Fall, dass ein Wohnraum zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dient und zu 40 % privat genutzt wird.
2. Aufwendungen für eine sog. „Arbeitsecke“ sind nach dieser Auslegung durch den BFH nicht abzugsfähig, - wird in dem Beschluss ausdrücklich erklärt. Begründung: Eine Arbeitsecke diene schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken.

So betitelt die Ausgabe 05/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Novelliert wurden insbesondere die Regelungen zu:
• Unterschiedliche Anrufzeiten an den verschiedenen Wochentagen
• Maximal zehn Kontaktversuche pro telefonischer Befragung
• "Silent calls" höchstens ein Prozent aller Kontaktversuche

Im Einzelnen:

Frankfurt am Main, 25.01 2016 – Die Verbände der Markt- und Sozialforschung in Deutschland – ADM, ASI, BVM und DGOF – haben jetzt unter der Federführung des ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.V. und in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur die erstmals im Jahr 1996 veröffentlichte und seitdem mehrmals modifizierte „Richtlinie für telefonische Befragungen" erneut novelliert. Dabei wurden insbesondere die berufsständischen Verhaltensregeln zu den zulässigen Anrufzeiten und zur Zahl der maximal erlaubten Kontaktversuche sowie zu den sogenannten „silent calls“ differenziert und konkretisiert. Jeder Anruf bei einem privaten Haushalt wegen eines telefonischen Interviews kann zu einem bestimmten Zeitpunkt als störender Eingriff in die Privatsphäre empfunden werden. Um diese Gefahr zu minimieren, haben die Verbände die folgenden berufsständischen Verhaltensregeln zu den zulässigen Anrufzeiten für telefonische Interviews beschlossen: • von Montag bis Freitag zwischen 9 und 21 Uhr, • an Samstagen zwischen 10 und 20 Uhr, • an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zwischen 10 und 18 Uhr (wenn es aus methodischen Gründen zur Durchführung der Befragung nachweislich notwendig ist). Die Ausschöpfungsquote ist ein wichtiges Qualitätsmerkmal bei der Durchführung (nicht nur) telefonischer Befragungen. Deshalb dürfen die für eine Befragung ausgewählten Telefonnummern mehrmals angerufen werden, damit ein Kontakt zustande kommt. Zu häufige Kontaktversuche stellen allerdings einen störenden Eingriff in die Privatsphäre der angerufenen privaten Haushalte dar. Deshalb dürfen pro Befragung und ausgewählter Telefonnummer höchstens zehn Kontaktversuche erfolgen; davon maximal vier Kontakte an einem Tag. Durch den Einsatz automatischer Wähleinrichtungen kann es vorkommen, dass ein Kontaktversuch abgebrochen wird, weil in diesem Augenblick kein Interviewer zur Verfügung stand, obwohl es bereits zu einem Klingelzeichen gekommen ist oder der Anruf entgegengenommen wurde. Der Anteil dieser Kontaktabbrüche bzw. „stillen Anrufe" darf pro Tag ein Prozent aller Kontaktversuche bei existierenden Telefonnummern nicht übersteigen. „Die aktuelle Novellierung der „Richtlinie für telefonische Befragungen" ist ein Beispiel für gelungene Selbstregulierung der deutschen Markt- und Sozialforschung“ betont Hartmut Scheffler, Vorstandsvorsitzender des ADM. Ziel der Novellierung war es, die Durchführung telefonischer Befragungen zu Zwecken der Markt- und Sozialforschung so zu gestalten, dass die methodischen Qualitätsanforderungen und die Persönlichkeitsrechte der angerufenen Personen gleichermaßen gewahrt werden und damit die Teilnahmebereitschaft der Bevölkerung langfristig erhalten bleibt. Die aktuelle Fassung der „Richtlinie für telefonische Befragungen" steht im Internet unter www.adm-ev.de und www.rat-marktforschung.de zur Verfügung.

Mit einem Zurückbehaltungsrecht ist das jedenfalls schwerlich zu schaffen. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen wegen einer noch offenen, umstrittenen Behandlungsrechnung besteht nicht, solange nicht sämtliche Unterlagen in zumindest lesbarer Kopie gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt werden. So das Amtsgericht München in einem noch schwebenden Verfahren; Urteil vom 6. März 2015 (Az.: 243 C 18009/14). Begründung des Urteils:
Der Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen solle gerade die Feststellung eines möglichen Behandlungsfehlers ermöglichen, aufgrund dessen die Zahlung der Rechnung verweigert werde. Dies würde konterkariert, könnte dem Anspruch auf Einsichtnahme in die Krankenunterlagen ein Zurückbehaltungsrecht entgegengehalten werden. mehr

So entschieden hat das Oberlandesgericht Hamm in einem jetzt bekannt gegebenen Urteil vom 17.11.2015 - 9 U 26/15. Die Vorinstanz hatte noch anders geurteilt.
Der Fall
Der haftpflichtversicherte Beklagte und sein Nachbar übernahmen seit langem wechselseitig die Bewässerung der Hausgärten während der urlaubsbedingten Abwesenheit des anderen. Der Nachbar verursachte leicht fahrlässig wegen überlaufenden Wassers einen Schaden. Er unterhält bei der Klägerin eine Gebäude- und Hausratversicherung. Die Klägerin zahlte dem geschädigten Nachbarn für den Wasserschaden Versicherungsleistungen von etwa 7.300 Euro. In Höhe dieses Betrages nahm sie den Beklagten in Regress.
Die Urteilsbegründung
Das OLG meint:
Für einen zwischen dem versicherten Beklagten und seinem geschädigten Nachbarn für den Fall einer leicht fahrlässigen Schädigung vereinbarten Haftungsausschluss gebe es keine Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lasse sich allein aus dem guten Nachbarschaftsverhältnis keine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ableiten. Eine solche Haftungsbeschränkung erkenne die Rechtsprechung nur bei Gebäudeversicherungsverträgen zwischen dem vermietenden Hauseigentümer als Versicherungsnehmer und seiner Gebäudeversicherung an. Sie sei nicht auf andere Fallgestaltungen zu übertragen.
Anmerkung
Früheren Leserzuschriften, die jedoch nicht repräsentativ sind, entnehmen wir, dass die Bevölkerung wohl überwiegend anders entschieden hätte. Es gibt eine Reihe von Urteilen, die im Grundsatz anders entschieden haben als das OLG Hamm. So etwa OLG Stuttgart, Urt. vom 8.5.2008 - Az. 13 U 223/07, nachlesbar in unserer Datenbank unter „Gefälligkeit”. In unserem Buch „Recht in Garten und Nachbarschaft”, 3. Auflage (leider im Buchhandel vergriffen, aber bei Amazon angeboten) führen wir in der Rubrik „Gefälligkeiten unter Nachbarn” kurz weitere Rechtsprechung auf. Wie Gerichte in neuen Fällen urteilen werden, richtet sich danach, was sie im Einzelfall nach Treu und Glauben für richtig halten. Die Richter entscheiden in diesen Fällen jeweils (verantwortungsbewusst) nach eigenem Gutdünken, so genannter richterlicher Dezisionismus.

In Colmar haben die Schweizer Architekten Herzog & de Meuron das Museum Unterlinden restauriert und erweitert.
Autor Hubert Spiegel schildert heute in faz.net:
Was ist das für ein Altar, der sich dem Betrachter wild entgegenreckt, der ihn betäubt und wie der Orkan einer entfesselten Kunst mit sich reißt? Joris-Karl Huysmans, Autor des berühmten Fin-de-Siècle-Romans „À rebours“, beschrieb 1908 die ungeheure Erschütterung, die ihn angesichts des Isenheimers Altars erfasste, als Folge der Begegnung mit dem Hauptwerk des kühnsten Malers, der je gelebt habe: Mathis Gothart Nithart, geboren in Würzburg um 1475, gestorben 1528 in Halle, nahezu vergessen für drei Jahrhunderte, bekannt geworden im neunzehnten, gerühmt und gefeiert im zwanzigsten Jahrhundert als Matthias Grünewald.
Elias Canetti erging es zwei Jahrzehnte später ganz ähnlich wie zuvor Huysmans ... .