Wenn Sie links in die Suchfunktion „häusliche Arbeitszimmer” eingeben, finden Sie eine Reihe von Entscheidungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von häuslichen Arbeitszimmern.
Heute nun hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs einen Beschluss vom 27. Juli 2015 mit dem Az.: GrS 1/14 mitgeteilt:
Diese Grundsatzentscheidung betrifft die durch das Jahressteuergesetz 1996 eingeführte Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG.
Der Große Senat begründet seine Entscheidung neben dem allgemeinen Wortverständnis damit, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzgebungsmotive ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“ angeknüpft hat. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt aber - so der BFH - seit jeher voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. Die Auslegung gegen eine Aufteilung diene, so der Große Senat, dazu, den betrieblich/beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern.
Anmerkungen:
1.Beurteilt wurde der Fall, dass ein Wohnraum zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dient und zu 40 % privat genutzt wird.
2. Aufwendungen für eine sog. „Arbeitsecke“ sind nach dieser Auslegung durch den BFH nicht abzugsfähig, - wird in dem Beschluss ausdrücklich erklärt. Begründung: Eine Arbeitsecke diene schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken.