So entschieden hat das Oberlandesgericht Hamm in einem jetzt bekannt gegebenen Urteil vom 17.11.2015 - 9 U 26/15. Die Vorinstanz hatte noch anders geurteilt.
Der Fall
Der haftpflichtversicherte Beklagte und sein Nachbar übernahmen seit langem wechselseitig die Bewässerung der Hausgärten während der urlaubsbedingten Abwesenheit des anderen. Der Nachbar verursachte leicht fahrlässig wegen überlaufenden Wassers einen Schaden. Er unterhält bei der Klägerin eine Gebäude- und Hausratversicherung. Die Klägerin zahlte dem geschädigten Nachbarn für den Wasserschaden Versicherungsleistungen von etwa 7.300 Euro. In Höhe dieses Betrages nahm sie den Beklagten in Regress.
Die Urteilsbegründung
Das OLG meint:
Für einen zwischen dem versicherten Beklagten und seinem geschädigten Nachbarn für den Fall einer leicht fahrlässigen Schädigung vereinbarten Haftungsausschluss gebe es keine Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lasse sich allein aus dem guten Nachbarschaftsverhältnis keine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ableiten. Eine solche Haftungsbeschränkung erkenne die Rechtsprechung nur bei Gebäudeversicherungsverträgen zwischen dem vermietenden Hauseigentümer als Versicherungsnehmer und seiner Gebäudeversicherung an. Sie sei nicht auf andere Fallgestaltungen zu übertragen.
Anmerkung
Früheren Leserzuschriften, die jedoch nicht repräsentativ sind, entnehmen wir, dass die Bevölkerung wohl überwiegend anders entschieden hätte. Es gibt eine Reihe von Urteilen, die im Grundsatz anders entschieden haben als das OLG Hamm. So etwa OLG Stuttgart, Urt. vom 8.5.2008 - Az. 13 U 223/07, nachlesbar in unserer Datenbank unter „Gefälligkeit”. In unserem Buch „Recht in Garten und Nachbarschaft”, 3. Auflage (leider im Buchhandel vergriffen, aber bei Amazon angeboten) führen wir in der Rubrik „Gefälligkeiten unter Nachbarn” kurz weitere Rechtsprechung auf. Wie Gerichte in neuen Fällen urteilen werden, richtet sich danach, was sie im Einzelfall nach Treu und Glauben für richtig halten. Die Richter entscheiden in diesen Fällen jeweils (verantwortungsbewusst) nach eigenem Gutdünken, so genannter richterlicher Dezisionismus.