Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Soeben, am 15.3.2016, hat der Bundesgerichtshof sein Urteil vom 18.12.2015 Az.: V ZR 55/15 bekannt gegeben: Ein Grundstückseigentümer, der eine auf dem Nachbargrundstück errichtete Grenzwand beschädigt, indem er ein auf seinem eigenen Grundstück direkt an die Grenzwand angebautes Gebäude abreißt, muss für den, dem Nachbarn entstandenen Schaden aufkommen.
In der Begründung führt der BGH aus:
Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 862 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Zu den rechtswidrigen Einwirkungen gehört nach st. Rspr. auch Wasser (st. Rspr.).
Auf dem Grundstück ist im entschiedenen Fall nach dem Abriss eine Bodenplatte aus dichtem Beton verblieben. Infolgedessen sammelt sich dort Niederschlagwasser, das nicht abfließen kann und in die Grenzwand des Klägers einsickert. Der Betroffene hat hat im entschiedenen Fall die Wasserzufuhr weder vorhersehen noch rechtzeitig abwehren können. Hierdurch war er gehindert, den ihm zustehenden vorbeugenden Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 NachbarG NRW geltend zu machen.

Hier hat einmal ein Mediziner das Sprichwort widerlegen wollen, dass eine Krähe der anderen kein Auge aushackt. Aber er ist zu weit gegangen.
Ein medizinischer Sachverständiger hat sich verraten. Er hat wohl Anerkennung gesucht. Er hat vor Erstattung seines Gutachtens zu einem Strafverfahren gegen einen Arzt erklärt: "Ich habe versucht, eine Grundlage zu finden für eine Anklage der Staatsanwaltschaft.“ Daraufhin stellte der Verteidiger sofort einen Befangenheitsantrag.
Das Dortmunder Landgericht, die 31. Strafkammer, gab jetzt am 7. März 2016 dem Befangenheitsantrag statt. Die Richter nahmen an, dass der Sachverständige bewusst "belastende Umstände gesucht“ hat, um "den Angeklagten zu überführen“.

Nach der Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer sagt der junge Verteidiger bedauernd zu seinem soeben verurteilten Mandanten: "Es tut mir leid, dass ich nicht mehr für sie erreichen konnte". Der entgegnet trocken: "Das macht nichts, Herr Rechtsanwalt. Drei Jahre genügen mir vollkommen".
Quelle: Sammlung Prof. Loeffler

Der Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserats hat jetzt unter anderem ein Portal gerügt, bei dem unter der Überschrift „präsentiert von ...“ ein durchweg positiver Artikel über die Bachblütentherapie eines Herstellers homöopathischer Präparate erschienen war. Mit der Überschrift „präsentiert von ...“ sah der Ausschuss nicht ausreichend gekennzeichnet, dass dieser Beitrag gesponsert wurde. Die Veröffentlichung verstößt damit, so der Ausschuss, gegen Ziffer 7 des Pressekodex.
Anmerkungen
1.
Ziff. 7 des Pressekodex hält fest:
„Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein.” Hervorhebung von uns.
2.
In seinen Richtlinien verdeutlicht der Pressekodex:
„Richtlinie 7.1 – Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen
Bezahlte Veröffentlichungen müssen so gestaltet sein, dass sie als Werbung für den Leser erkennbar sind. Die Abgrenzung vom redaktionellen Teil kann durch Kennzeichnung und/oder Gestaltung erfolgen. Im Übrigen gelten die werberechtlichen Regelungen.”
Richtlinie 7.2 ergänzt:
„ Schleichwerbung
Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird.” 3.
Der Pressekodex gibt die Presse-Ethik wieder. Presse-Ethik und Recht stimmen oft überein. So auch zu Fällen dieser Art. Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs hat zu einem Urteil vom 6. Februar 2014 ­ I ZR 2/11 ­ GOOD NEWS II in gleichem Sinne zur Kennzeichnung „sponsered by” wörtlich ausgeführt: Das strikte Gebot der Kenntlichmachung von Anzeigen wird verletzt, wenn der präzise Begriff der "Anzeige" vermieden und stattdessen ein unscharfer Begriff gewählt wird. Die Kennzeichnung der Beiträge mit den Wörtern "sponsored by" reichte daher zur Verdeutlichung des Anzeigencharakters der Veröffentlichungen nicht aus.

Als Gutachter bevorzugte Kanzleien mit vielen Anwälten werden sich am wenigsten freuen. Nach einem soeben bekannt gegebenen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 03.03.2016 - I – 11 W 53/15; I – 11 W 54/15 - müssen sich die Kanzleien und deren Auftraggeber die Familienverhältnisse der Rechtsanwälte genau ansehen.
In den aktuellen Loveparade-Zivilverfahren hat das OLG Düsseldorf den Ablehnungsgesuchen zweier Klägerinnen entsprochen, die Zweifel an der Unparteilichkeit der Vorsitzenden Richterin geltend gemacht haben, weil die beklagte Stadt Duisburg ein Gutachten in das Verfahren eingeführt hat, das von der Kanzlei des Ehemannes der Richterin stammt.
Begründung:
Auch wenn der Ehemann der Richterin selbst nicht an der Erstellung des Gutachtens mitgewirkt hat, bestehe aufgrund seiner beruflichen Nähe zu den Verfassern des Gutachtens und aufgrund seiner Eigenschaft als Partner der Kanzlei ein hinreichend konkreter Bezug zum Verfahrensgegenstand. Vom Standpunkt der Klägerinnen aus könne dies ein Grund sein, der die Unvoreingenommenheit der Richterin in Frage stellt, wenn zum Beispiel von der Zivilkammer darüber zu entscheiden sei, ob das von der Kanzlei des Ehemanns der Richterin erstellte Gutachten tatsächlich und rechtlich zutreffend ist.
Anmerkung:
Nach dem sich aus der Einheit der Rechtsordnung ergebenden Grundsatz der Gleichbewertung des Gleichsinnigen lässt sich das Urteil für verhältnismäßig viele andere Fallgruppen auch anderer Lebensbereiche unter Umständen heran ziehen.

Richter: "Angeklagter, erkennen Sie diesen Revolver wieder?" Angeklagter: "Jawohl!" Richter: "Na endlich! Das wurde ja auch mal Zeit!" Angeklagter: "Natürlich, Sie haben ihn mir ja letzte Woche in der Verhandlung fast täglich gezeigt!"
Quelle: Löffler, Juristenwitze

So betitelt die Ausgabe 12/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die Ausgabe 11/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Wann muss bzw. darf wer - was - tun? Der BGH hat nahezu in Leitsatzform geantwortet, wörtlich:
1. Der Bundesgerichtshof entnimmt Art. 103 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, von dem Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält.
2. Ein solcher Hinweis muss so rechtzeitig erteilt werden, dass der Berufungsbeklagte noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagieren kann.
3. Die Parteien müssen Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen können; sie dürfen nicht gehindert sein, ihren Sachvortrag zu ergänzen (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZR 8/15).

Aus Löffler, Juristenwitze:
Der Richter grübelt über den Akten und fragt: "Sie sollen gesagt haben, ihr Nachbar sei ein Betrüger, ein Halsabschneider und Schweinehund. Stimmt das?" "Ganz ohne jeden Zweifel stimmt das, Herr Richter - nur gesagt habe ich es nicht."