Der Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserats hat jetzt unter anderem ein Portal gerügt, bei dem unter der Überschrift „präsentiert von ...“ ein durchweg positiver Artikel über die Bachblütentherapie eines Herstellers homöopathischer Präparate erschienen war. Mit der Überschrift „präsentiert von ...“ sah der Ausschuss nicht ausreichend gekennzeichnet, dass dieser Beitrag gesponsert wurde. Die Veröffentlichung verstößt damit, so der Ausschuss, gegen Ziffer 7 des Pressekodex.
Anmerkungen
1.
Ziff. 7 des Pressekodex hält fest:
„Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein.” Hervorhebung von uns.
2.
In seinen Richtlinien verdeutlicht der Pressekodex:
„Richtlinie 7.1 – Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen
Bezahlte Veröffentlichungen müssen so gestaltet sein, dass sie als Werbung für den Leser erkennbar sind. Die Abgrenzung vom redaktionellen Teil kann durch Kennzeichnung und/oder Gestaltung erfolgen. Im Übrigen gelten die werberechtlichen Regelungen.”
Richtlinie 7.2 ergänzt:
„ Schleichwerbung
Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird.” 3.
Der Pressekodex gibt die Presse-Ethik wieder. Presse-Ethik und Recht stimmen oft überein. So auch zu Fällen dieser Art. Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs hat zu einem Urteil vom 6. Februar 2014 ­ I ZR 2/11 ­ GOOD NEWS II in gleichem Sinne zur Kennzeichnung „sponsered by” wörtlich ausgeführt: Das strikte Gebot der Kenntlichmachung von Anzeigen wird verletzt, wenn der präzise Begriff der "Anzeige" vermieden und stattdessen ein unscharfer Begriff gewählt wird. Die Kennzeichnung der Beiträge mit den Wörtern "sponsored by" reichte daher zur Verdeutlichung des Anzeigencharakters der Veröffentlichungen nicht aus.