Als Gutachter bevorzugte Kanzleien mit vielen Anwälten werden sich am wenigsten freuen. Nach einem soeben bekannt gegebenen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 03.03.2016 - I – 11 W 53/15; I – 11 W 54/15 - müssen sich die Kanzleien und deren Auftraggeber die Familienverhältnisse der Rechtsanwälte genau ansehen.
In den aktuellen Loveparade-Zivilverfahren hat das OLG Düsseldorf den Ablehnungsgesuchen zweier Klägerinnen entsprochen, die Zweifel an der Unparteilichkeit der Vorsitzenden Richterin geltend gemacht haben, weil die beklagte Stadt Duisburg ein Gutachten in das Verfahren eingeführt hat, das von der Kanzlei des Ehemannes der Richterin stammt.
Begründung:
Auch wenn der Ehemann der Richterin selbst nicht an der Erstellung des Gutachtens mitgewirkt hat, bestehe aufgrund seiner beruflichen Nähe zu den Verfassern des Gutachtens und aufgrund seiner Eigenschaft als Partner der Kanzlei ein hinreichend konkreter Bezug zum Verfahrensgegenstand. Vom Standpunkt der Klägerinnen aus könne dies ein Grund sein, der die Unvoreingenommenheit der Richterin in Frage stellt, wenn zum Beispiel von der Zivilkammer darüber zu entscheiden sei, ob das von der Kanzlei des Ehemanns der Richterin erstellte Gutachten tatsächlich und rechtlich zutreffend ist.
Anmerkung:
Nach dem sich aus der Einheit der Rechtsordnung ergebenden Grundsatz der Gleichbewertung des Gleichsinnigen lässt sich das Urteil für verhältnismäßig viele andere Fallgruppen auch anderer Lebensbereiche unter Umständen heran ziehen.