Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

FOCUS-Korrespondent Frank Lehmkuhl hat Martin Kaymer interviewt, der bislang zwei Major- und drei Ryder-Cup-Turniere gewonnen und 2011 schon drei Wochen lang die Weltrangliste angeführt hat.
Auszüge aus dem Interview:
„ ... Dann kam hinzu, dass ich den US-Major-Sieg von 2014 erst verarbeiten musste. Kurz nach diesem Triumph fing ich an, mich auf mein großes Ziel, die Olympischen Spiele in Rio, vorzubereiten - mit anderem Fitness-Training und teilweise anderem Golftraining. Mit dieser Umstellung ging meine Leistungsfähigkeit erst einmal zurück. ... Ich bin bei 80 Prozent. Aber keine Sorge. In wenigen Wochen bin ich bei 100.”
FOCUS: Der größten Druck-Situation werden Sie sich im August stellen müssen, wenn nach mehr als 100 Jahren Abstinenz Golf wieder olympisch ist. Martin Kaymer:
„Das ist kein Druck. Seit Jahren freue ich mich auf Olympia. Ich weiß, dass ich in Rio gewinnen kann. Ich werde in guter Form sein und darf nur nicht übermotiviert loslegen.”

Der AnwaltVerein meldet:
Die Zahl der zugelassenen Anwälte blieb im Jahr 2015 nahezu unverändert. Sie lag zum 1. Januar 2016 bei 163.779. Damit gab es zum Jahresbeginn 2016 nur 239 zugelassene Anwältinnen und Anwälte mehr als zum Jahresbeginn 2015, prozentual ein Zuwachs von plus 0,15 %.

Am Wochenende erzählen wir an dieser Stelle gelegentlich auch Juristen-„Witze” oder berichten neben anderem über Kuriositäten aus dem Rechtsbereich. Heute zitieren wir aus einer Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2015 (Az.:1 AGH 25/15).
Nachdem sie auch das Referendarexamen bestanden hatte, beantragte eine Juristin erfolglos die Zulassung als Rechtsanwältin. Der Antrag wurde von der Kammer und auch gerichtlich vor allem deshalb abgelehnt, weil diese Juristin wegen Beleidigungen aufgefallen und deshalb auch (mäßig) verurteilt worden war. Einem Ausbilder hatte sie zu dem von ihm ausgestellten Zeugnis gemailt - wir zitieren aus der Entscheidung:

„[...] Sie sind ein provinzieller Staatsanwalt, der nie aus dem Kaff rausgekommen ist, in dem er versauert. Ihr Weitbild entspricht dem des typischen deutschen Staatsbürgers von 1940. Mit Ihrem Leben und Ihrer Person sind Sie so zufrieden wie das Loch vom Plumpsklo.
Als Sie mich vor sich hatten, sind Sie vor Neid fast erblasst, ich konnte ihren Hass geradezu sinnlich wahrnehmen. Am liebsten hätten Sie mich vergast, aber das ist ja heute out.
Also taten Sie das einzige, wozu Ihnen Ihre begrenzte Position die Möglichkeit bietet: Sie stellten mir ein wirres Zeugnis aus, das an jeder Realität vorbeigeht.
Nun, ich beglückwünsche Sie zu diesem strahlenden Sieg, genießen Sie ihn aufrichtig, kosten Sie ihn bloß richtig aus - denn während es für mich nur ein unerhebliches Ärgernis ist (welches mich, zugegeben ziemlich in meinem Rechtsempfinden berührt), ist es für Sie der Höhepunkt ihres Lebens. Etwas Schöneres wird ihnen während Ihrer armseligen Existenz nie erfahren. [...]“

Nachdem ein Strafantrag gestellt wurde, versuchte die Klägerin, bei der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen und wandte sich, als dies nicht gelang, an eine Oberstaatsanwältin ... per E-Mail, in welcher sie erklärte:
„[...] Ich bestaune die Praxis der Staatsanwaltschaft, Rechtsbrüche zu verfolgen, ohne sich selber an das Recht zu halten. Sollte das eine Frage der inneren Einstellung sein, gehören Sie nicht in den Justizdienst. Sollte das intellektuell bedingt sein, so besuchen Sie doch noch einmal eine Grundstudiumsvorlesung.“

Anmerkung:
Vielleicht ist die Kollegin noch frei.

Im US-Bundesstaat Virginia wurde soeben ein 60-jähriger Mann nach 33 Jahren Haft als unschuldig frei gelassen. Er war wegen Mordes und Vergewaltigung verurteilt worden. Eine DNA-Analyse hatte nun ergeben, dass im Jahre 1982 nicht dieser Seemann, sondern vermutlich sein im Jahre 2006 verstorbener Kollege ein Ehepaar ermordete. Angeordnet hat die Freilassung vor kurzem, am 7. April, das höchste Gericht des Bundesstaates Virginia.
Gemeldet hat diese Freilassung das Netzwerk Innocence Project, eine US-amerikanische gemeinnützige Organisation, die sich für die Aufklärung von Justizirrtümern einsetzt und mit ähnlichen Organisationen zum „network innocence” vernetzt ist.
Seit Bestehen des Projekts im Jahre 1992 wurde die Unschuld von mehr als 270 Personen, davon 15 zur Todesstrafe Verurteilten, bewiesen. Durchschnittlich verbrachten diese Personen 12 Jahre in Haft, bevor sie rehabilitiert wurden. In mehr als 75 % dieser Fälle kam es zu falschen Identifizierungen durch Augenzeugen, in über 15 % waren Falschaussagen von Informanten eine Ursache für das Fehlurteil. In fast 25 % der Fälle legten die Beschuldigten im Verlauf des Verfahrens falsche Geständnisse ab, weil sie von den Ermittlungsbehörden unter Druck gesetzt wurden oder sich dadurch ein milderes Urteil erhofften.

So betitelt die Ausgabe 17/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Aus dem Tagebuch des FOCUS-Herausgebers Helmut Markwort, in FOCUS 13/2016:

Es waren ungewöhnlich lange Stücke [die Nachrufe]. In manchen Passagen lasen sie sich wie Versuche, frühere Diffamierungen wieder gutzumachen. Westerwelle hätte auch zu Lebzeiten mehr Fairness verdient gehabt.
Während das geschriebene Wort seiner Lebensleistung gerecht wurde, war in öffentlich-rechtlichen Sendungen das alte Gift noch zu spüren. Das ZDF sammelte für eine Sondersendung vor allem negative Punkte und scheute sich nicht, den Verstorbenen lächerlich zu machen. Ähnliche Töne waren im Radio zu hören. Der Bayerische Rundfunk und NDR 2 verbreiteten einen Kommentar, in dem der FDP-Mann als „Sozialdarwinist” und „Besserwisser” geschmäht wurde.
Diese Unverschämtheit lässt auch in die Zukunft blicken. Wenn die Liberalen weiter erstarken, müssen sie wieder mit Feindseligkeiten aus dem links-grünen Milieu rechnen.

In einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs mit dem Az.: VI ZR 367/15 wurde im Rahmen einer Vorfrage entschieden:
Die Übermittlung der Information über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unter Namensnennung des Beschuldigten an die Medien durch die Staatsanwaltschaft stellt ein Indiz für die Zulässigkeit einer entsprechenden Verdachtsberichterstattung dar. Die Fachzeitschrift ZUM bzw. ZUM-RD hat angekündigt, das Urteil zu veröffentlichen. Nach diesem BGH-Urteil ist es regelmäßig gerechtfertigt anzunehmen, dass eine unmittelbar an die Grundrechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde, wie die Staatsanwaltschaft, die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat. Der BGH fügt hinzu, dass eine solche Verlautbarung die Medien nicht von der Aufgabe entbindet, abzuwägen und zu prüfen, ob nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist.

Anmerkung
Von dieser rechtlichen Beurteilung ist zu unterscheiden, was sich berufsethisch aus dem Pressekodex ergibt. Nach den Erfahrungen des Verf. dieser Zeilen wird der Presserat jedenfalls verstärkt darauf achten, ob mit Name, also identifizierend, berichtet werden durfte.

Das gesamte aktuelle Presserechts-Schrifttum geht ausnahmslos auf diese Auseinandersetzung ein. Entschieden hat nun - nach 16 Jahren Rechtsstreit bei Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht - der EGMR am 07.04.2016 unter dem Az.: 52205/11. Auch der EGMR konnte nur - ganz einfach - feststellen, dass Satire nicht irreführen darf und die WirtschaftsWoche-Satire eben irreführt. Ein technisch manipuliertes Bild hatte den Anschein erweckt, ein authentisches Abbild von Ron Sommer zu sein.
Anmerkung
Wir hatten schon am 12. März 2005 zu diesem Rechtsstreit an dieser Stelle angemerkt:
Die WirtschaftsWoche braucht nur - in dem vom Bundesverfassungsgericht an den Bundesgerichtshof zurückverwiesenen Verfahren - nachzuweisen, dass das BVerfG Sachverhalt falsch unterstellt hat. Unterstellt hat das BVerfG, die Leser würden selbst bei einer Satire annehmen, eine Einzelheit - wie das photografisch abgebildete Gesicht Ron Sommers - werde hundertprozentig realistisch wiedergegeben und nicht etwa um 5 % leicht verzerrt. Die Leser - so das BVerG - müssten gesondert zu jedem Detail, getrennt wahrgenommen, klar erkennen, dass es verzeichnet sei. So nebenbei wird wieder einmal ein Grundsatzfehler offenkundig. Die Entscheidungen unterstellen, „die Betrachter” würden alle „davon ausgehen, dass die abgebildete Person in Wirklichkeit so aussieht”. Bezeichnenderweise formuliert der Beschluss direkt nebeneinander in den Gründen: „die Betrachter” und genauso: „der Betrachter”. In Wirklichkeit fassen die Betrachter unterschiedlich auf. Die eine Gruppe fasst so auf, wie die Richter, die beim BGH und die andere Gruppe so, wie die Richter, die beim BVerfG entschieden haben. Der Verf. dieser Zeilen vermutet, dass die Richter des BVerfG einer lediglich kleinen Gruppe angehören, die nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes unbeachtlich ist.

Aus dem Schreiben eines Anwalts:
„Die Parteien schweben in Verhandlungen.”
Quelle: Ahrens, In dubio torero

Eine Frau aus Thüringen hatte seit 2013 keinen Beitrag für die öffentlich-rechtlichen Sender gezahlt, weil sie weder Fernseher noch Radio nutzt und das System zur Rundfunkfinanzierung für verfassungswidrig hält. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rundfunkbeitrag im März dieses Jahres, wie vielfach berichtet, für verfassungsgemäß erklärt.
Die Frau hat sich auch geweigert, eine vom Gerichtsvollzieher geforderte Vermögensauskunft abzugeben.
Seit 4. Februar 2015 wurde sie in Erzwingungshaft festgehalten. Unter öffentlichem Druck hat nun der MDR seinen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurück genommen. Deshalb hat die Justizvollzugsanstalt, wie soeben gemeldet wird, die Frau jetzt aus der Haft entlassen. Aber das Verfahren kann fortgesetzt und die Frau wieder eingesperrt werden, wenn erneut ein Haftbefehl beantragt wird, erklärte die Justiz.
Ist das rechtlich richtig? Nach Ansicht des Verf. dieser Zeilen: nein. Solche Ansichten sind veraltet. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden und das gesamte Schrifttum sind unisono der Meinung:
Als rechtsstaatliches Prinzip ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für jede hoheitliche Gewalt verbindlich.
Unjuristisch, auf diesen Fall bezogen: Man muss die Kirche im Dorf lassen, oder: Wo sind denn hier unsere aktuell so lautstark beschworenen Werte?
Zuletzt wird nach den bisherigen Erfahrungen wenigstens der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte helfen, falls die Rundfunkanstalten nicht wieder zuvor unter öffentlichem Druck nachgeben müssen und die deutschen Gerichte nicht uneinsichtig hoffen: „Normalerweise knicken die Schuldner dann ein”. So wird der Sprecher des Amtsgerichts Bad Salzungen zitiert.