In einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs mit dem Az.: VI ZR 367/15 wurde im Rahmen einer Vorfrage entschieden:
Die Übermittlung der Information über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unter Namensnennung des Beschuldigten an die Medien durch die Staatsanwaltschaft stellt ein Indiz für die Zulässigkeit einer entsprechenden Verdachtsberichterstattung dar. Die Fachzeitschrift ZUM bzw. ZUM-RD hat angekündigt, das Urteil zu veröffentlichen. Nach diesem BGH-Urteil ist es regelmäßig gerechtfertigt anzunehmen, dass eine unmittelbar an die Grundrechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde, wie die Staatsanwaltschaft, die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat. Der BGH fügt hinzu, dass eine solche Verlautbarung die Medien nicht von der Aufgabe entbindet, abzuwägen und zu prüfen, ob nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist.

Anmerkung
Von dieser rechtlichen Beurteilung ist zu unterscheiden, was sich berufsethisch aus dem Pressekodex ergibt. Nach den Erfahrungen des Verf. dieser Zeilen wird der Presserat jedenfalls verstärkt darauf achten, ob mit Name, also identifizierend, berichtet werden durfte.