Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Eine Kanzlei, welche die Wiedereinsetzung wegen eines Fehlers beim Versenden eines Schriftsatzes per Telefax begründen muss, tut gut daran, den vorgestern vom Bundesgerichtshof bekannt gegebenen Beschluss vom 23. Februar 2016 - II ZB 9/15 zu studieren. Wir geben hier Ausführungen der Urteilsbegründung zur Fristenkontrolle am Abend wieder.
Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird. Diese Überprüfung dient auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. Deshalb ist dabei, gegebenenfalls anhand der Akten auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 VI ZB 15/15, juris Rn. 8; Beschluss vom 26. Februar 2015 III ZB 55/14, WM 2015, 782 Rn. 17 f.).
Dies bedeutet aber nicht, dass das Übersendungsprotokoll abends erneut inhaltlich zu prüfen ist, wenn die allgemeine Anweisung besteht, nach der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist, und die Frist im Fristenkalender erst anschließend zu streichen. Nur dann, wenn diese allgemeine Kanzleianweisung fehlt, kann nicht von einer insoweit bereits durchgeführten wirksamen Ausgangskontrolle durch die Büroangestellten ausgegangen werden und nur dann muss die Prüfung der Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend auch eine inhaltliche Prüfung des Sendeprotokolls umfassen.

Berufsmäßige Nachlasspfleger müssen, wenn sie vergütet werden wollen, minutengenau abrechnen. So entschieden hat das Oberlandesgericht Celle in einem Beschluss vom 24.03.2016 (Az.: 6 W 14/16).
Begründung:
Die minutengenaue Abrechnung der einzelnen Tätigkeiten sei erforderlich, damit das Nachlassgericht den geltend gemachten Zeitaufwand überprüfen könne, und der Nachlasspfleger nur den tatsächlich geleisteten Aufwand vergütet bekomme.
Anmerkung: Selbstverständlich muss bei Abrechnungen nach Zeitaufwand der Zeitaufwand angegeben werden. Aber minutengenau verlangt eben, ständig, auch bei vielen unterschiedlichen Telefonaten, gleichermaßen auf die Uhr wie auf die Arbeit zu achten und die Zeit fest zu halten.

So betitelt die Ausgabe 16/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Eine neue repräsentative Studie unserer Mandantin „Institut für Demoskopie Allensbach” für den ROLAND Rechtsreport 2016 hat ergeben:

23 Prozent der Ostdeutschen vertrauen der Presse. In Westdeutschland sind es 42 Prozent.
Den Gerichten vertrauen 68 Prozent der Westdeutschen und 58 Prozent der Ostdeutschen.

Entschieden hat der EGMR dieses Mal in einem Urteil vom 22. März 2016, Rechtssache Pinto Coelho ./. Portugal (Nr. 48718/11). Dieses Urteil ist nur in französischer Sprache verfügbar.
Beschwert hatte sich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg eine portugiesische Journalistin, die Ton- und Filmaufnahmen aus einem portugiesischen Strafprozess (u.a. von Zeugenaussagen) in einer Fernsehreportage verwendet hatte und zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro verurteilt worden war.
Begründet hat der EGMR Gericht seine Entscheidung vor allem damit, dass sich ein Journalist auf sein Interesse an der Information der Öffentlichkeit – auch über Strafprozesse– auch dann berufen kann, wenn es an einer gerichtlichen Erlaubnis für Ton- und Filmaufnahmen aus einer gerichtlichen Verhandlung fehlt. Insbesondere habe es sich im konkreten Fall um eine öffentliche Verhandlung gehandelt, die Stimmen der Prozessbeteiligten und Zuhörer seien in der Reportage verzerrt gewesen und keiner der Zuhörer habe seine Persönlichkeitsrechte geltend gemacht.
Interessant ist zudem im Hinblick auf die Diskussion in Deutschland die weitere Begründung, dass - trotz fehlender Erlaubnis für die Aufnahmen - nicht das Interesse an einer geordneten Rechtspflege beeinträchtigt sei, wenn die Aufnahmen erst nach Beendigung des Verfahrens gesendet werden.

Wem unter Umständen ein Arzt wegen eines Behandlungsfehlers haftet, dem kann eventuell ein gestern vom Bundesgerichtshof bekannt gegebenes Urteil vom 1. März 2016 mit dem Aktenzeichen: VI ZR 49/15 helfen.
Erst in zweiter Instanz hatte ein Geschädigter den Sachverhalt schlüssig vorgetragen, weil er mit seinem Anwalt erster Instanz, so das Landgericht und das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz, medizinisch nicht substantiiert genug vorgetragen habe. Das Oberlandesgericht wies die Berufung mit der Begründung zurück, der Sachverhalt sei - zu spät - erst in zweiter Instanz vom neuen Anwalt medizinisch ausreichend substantiiert dargelegt worden. Der BGH hob das Urteil auf.
Aus der Begründung der BGH-Entscheidung:
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH dürfen an die Informations- und Substantiierungspflichten der Partei im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen gestellt werden. Vom Patienten kann regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden. Der Patient und sein Prozessbevollmächtigter sind insbesondere nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen (vgl. Senats-Urteil vom 8. Juni 2006 - VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 252; vom 24. Februar 2015 - VI ZR 106/13, VersR 2015, 712 Rn. 19; Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZR 176/13, Rn. 5). Nach diesen Grundsätzen ist der Patient nicht verpflichtet, mögliche Entstehungsursachen einer Infektion zu ermitteln und vorzutragen. Bei dieser Sachlage kann es nicht als Nachlässigkeit angesehen werden, dass die Klägerin [erst] in zweiter Instanz ihren Angriff konkretisiert hat, nachdem ihr zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter durch eigene medizinische Recherchen zusätzliche Informationen über mögliche Infektionsursachen erlangt hat.

So betitelt die Ausgabe 15/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die Ausgabe 14/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Mit 20.000 Euro!
Bei der Höhe des Schmerzensgeldes hat das Gericht sogar insbesondere berücksichtigt, dass es bei der Klägerin zu erheblichen und nachhaltigen psychischen Folgen und seelischen Belastungen aufgrund des Haarverlustes gekommen ist:
Oberlandesgericht Köln mit einem gestern bei Beck-Online bekannt gegebenen Urteil vom 21.3.2016, Az.: 5 U 76/14.
Die Geschichte, die Einiges, aber nicht die Diskrepanz zu U.S.-Urteilen und zur deutschen Rechtsprechung bei Persönlichkeitsverletzungen durch die Presse verständlich macht:
Die Geschädigte hatte sich wegen Brustkrebs im beklagten Krankenhaus operieren lassen. Die anschließende Chemotherapie führten die behandelnden Ärzte mit einem damals recht neuen und besonders wirksamen Medikament durch. Nach der Behandlung trat bei der Klägerin dauerhafter Haarverlust ein. Körperbehaarung, Wimpern und Augenbrauen fehlen seitdem fast vollständig. Das Kopfhaar wächst nur teilweise nach. Über dieses Risiko hatten die Ärzte die Klägerin nicht aufgeklärt. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil es der Auffassung war, dass es zum Behandlungszeitpunkt keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Risiko eines dauerhaften Haarverlusts gegeben habe.
Das OLG berücksichtigte dagegen, dass nach den vom Hersteller veröffentlichten Fachinformationen für Ärzte die Gefahr bestand, dass als Folge des Medikaments ein dauerhafter Haarausfall eintrete. Darüber hätten die Ärzte informieren müssen, da Patienten vor einer ärztlichen Behandlungsmaßnahme "im Großen und Ganzen" Bescheid wissen müssen, worauf sie sich einlassen. Über das Risiko eines dauerhaften Haarverlusts sei auch dann aufzuklären, wenn es sich selten verwirkliche, weil ein Haarausfall Patienten meist schwer belaste und daher für die Entscheidung für oder gegen eine Behandlung von Bedeutung sei.
Das OLG hatte die klagende Patientin, so die Urteilsbegründung, nachdrücklich und lange befragt und es danach für plausibel erachtet, dass sie sich im Fall einer vollständigen Aufklärung in einem "echten Entscheidungskonflikt" befunden hätte. Es sei nicht sicher, dass sich die Patientin bei der Abwägung zwischen einer abstrakten höheren Überlebenswahrscheinlichkeit mit dem Medikament und dem geringen aber konkreten Risiko des dauerhaften Haarverlustes auch bei vollständiger Aufklärung für diese Therapie entschieden hätte.

Ein Berliner fragt am Münchner Hauptbahnhof in seiner Art einen Einheimischen nach dem Weg: „He, Sie! Wo geht es denn hier zum Marienplatz?” Der Münchner antwortet in seiner eigenen Art und Weise: „Wenns'd mi anständig frogst, dann sog i's da vielleicht!” Daraufhin der Berliner: Nee, denn valoof ick ma lieber”.
Quelle: neuer Playboy, Rubrik: Witze, Ausgabe 04/2016.