Entschieden hat der EGMR dieses Mal in einem Urteil vom 22. März 2016, Rechtssache Pinto Coelho ./. Portugal (Nr. 48718/11). Dieses Urteil ist nur in französischer Sprache verfügbar.
Beschwert hatte sich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg eine portugiesische Journalistin, die Ton- und Filmaufnahmen aus einem portugiesischen Strafprozess (u.a. von Zeugenaussagen) in einer Fernsehreportage verwendet hatte und zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro verurteilt worden war.
Begründet hat der EGMR Gericht seine Entscheidung vor allem damit, dass sich ein Journalist auf sein Interesse an der Information der Öffentlichkeit – auch über Strafprozesse– auch dann berufen kann, wenn es an einer gerichtlichen Erlaubnis für Ton- und Filmaufnahmen aus einer gerichtlichen Verhandlung fehlt. Insbesondere habe es sich im konkreten Fall um eine öffentliche Verhandlung gehandelt, die Stimmen der Prozessbeteiligten und Zuhörer seien in der Reportage verzerrt gewesen und keiner der Zuhörer habe seine Persönlichkeitsrechte geltend gemacht.
Interessant ist zudem im Hinblick auf die Diskussion in Deutschland die weitere Begründung, dass - trotz fehlender Erlaubnis für die Aufnahmen - nicht das Interesse an einer geordneten Rechtspflege beeinträchtigt sei, wenn die Aufnahmen erst nach Beendigung des Verfahrens gesendet werden.