Berufsmäßige Nachlasspfleger müssen, wenn sie vergütet werden wollen, minutengenau abrechnen. So entschieden hat das Oberlandesgericht Celle in einem Beschluss vom 24.03.2016 (Az.: 6 W 14/16).
Begründung:
Die minutengenaue Abrechnung der einzelnen Tätigkeiten sei erforderlich, damit das Nachlassgericht den geltend gemachten Zeitaufwand überprüfen könne, und der Nachlasspfleger nur den tatsächlich geleisteten Aufwand vergütet bekomme.
Anmerkung: Selbstverständlich muss bei Abrechnungen nach Zeitaufwand der Zeitaufwand angegeben werden. Aber minutengenau verlangt eben, ständig, auch bei vielen unterschiedlichen Telefonaten, gleichermaßen auf die Uhr wie auf die Arbeit zu achten und die Zeit fest zu halten.