Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die Ausgabe 24/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Worauf sich die Rechtsanwälte einstellen müssen: In seiner gestern bekannt gemachten Entscheidung AnwZ (Brfg) 3/16 vom 27. April 2016 hat der Anwaltssenat des BGH zum Nachweis der praktischen Erfahrungen unerbittlich geurteilt. Im Einzelnen:
Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Bank- und Kapitalmarktrecht setzt nach § 5 Abs. 1 Buchst. s FAO voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei 60 Fälle, davon mindestens 30 rechtsförmliche Verfahren, bearbeitet hat. Der Anwaltsgerichtshof hat jedoch nur eine Fallzahl von 55,5 festgestellt und dabei strenge Maßstäbe angelegt. Nämlich:
Nach der ständigen Senatsrechtsprechung zählt ein Fall nur einfach, auch wenn sich das Mandat auf mehrere gerichtliche Instanzen erstreckt. Unter Umständen dürfen solche Verfahren höher als mit 1 gewichtet, der Fallbegriff darf jedoch nicht erweitert werden. Das heißt: Auch bei mehreren Instanzen bleibt es doch immer nur ein Fall - und sei er noch so komplex und bedeutend.
Anmerkungen
1.
Die Fachanwaltsordnung bestimmt in § 5:
(1) Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat: ...
s) Bank- und Kapitalmarktrecht: 60 Fälle, davon mindestens 30 rechtsförmliche Ver-fahren. Die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des in § 14l Nr. 1 bis 9 beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle.
2.
Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen ist die höchste Instanz der anwaltlichen Gerichtsbarkeit. Rechtsgrundlage sind die §§ 106–112 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Neben dem Präsidenten des BGH oder seinem Vertreter qua Amt sind zwei Mitglieder des BGH sowie zwei Rechtsanwälte Mitglieder des Senats.

Eine einmal eingereichte Schutzschrift darf nicht zurück gezogen werden, hat das Schweizerische Bundespatentgericht am 8. März entschieden, Az. D2015 035. Die Entscheidung wurde soeben in den INGRES-News bekannt gegeben. Das Gericht wörtlich:
Würde man es zulassen, dass der Hinterleger seine Schutzschrift einreicht, auf dass sie das Gericht zur Kenntnis nimmt – wenigstens kursorisch muss das Gericht vom Inhalt der Schutzschrift Kenntnis nehmen, um die Voraussetzungen der Entgegennahme zu prüfen –, um sie dann zurückzuziehen, so würde dem Hinterleger die Möglichkeit eröffnet, der Gegenseite das Einsichtsrecht, welches das Gesetz ihr im Falle des Beantragens einer superprovisorischen Maßnahme ausdrücklich einräumt (ZPO 270 II), zu nehmen. Dafür ist kein Raum. Ein Rückzug der Schutzschrift zur Vermeidung der Zustellung an die Gegenseite ist deshalb nicht möglich. Dasselbe gilt für einen Rückzug der Schutzschrift zur Vermeidung der Beachtung der Schutzschrift durch das Gericht. Die Schutzschrift findet von Gesetzes wegen während sechs Monaten Beachtung (ZPO 270 III). Diese Frist kann der Hinterleger nicht abkürzen. Der Rückzug einer Schutzschrift ist deshalb unter keinem Titel möglich.

Anmerkung: INGRES = (Schweizerisches) Institut für gewerblichen Rechtsschutz.

Wir haben früher schon an dieser Stelle dreimal am Wochenende Sprüche des bewunderten und verhassten Kommentators zitiert. Gestern beim Champions League-Endspiel hat Reif auch mit Sprüchen wieder nicht enttäuscht. So ist heute bei FOCUS ONLINE und auf anderen Plattformen zu lesen:

„Als Ronaldo einen Pass mit der Hacke spielte, meinte Reif kühl: Es ist ja Wochenende und da schauen Kinder zu. Also, liebe Kinderchen, merkt euch das bitte: Man kann solche Bälle auch ganz normal mit der Innenseite spielen.”

Und über den nach seinem Siegelfmeter figurbewusst, halbnackt jubelnden Cristiano Ronaldo meinte er: „Das ist doch prima, wenig Zucker, wenig Kohlehydrate und dann geht so was schon.”

Anmerkung: Umgangssprachlich gefragt - Wen bevorzugen Sie: einen gestandenen Bayer mit einem echten Astralkörper oder Ronaldo?

Fronleichnam leitet sich vom mittelhochdeutschen Wort "vronlichnam" ab und bedeutet Fron (= Herrn) Leichnam, also „Leib des Herrn".
Das Fronleichnamsfest geht auf eine Vision der Nonne Juliane von Lüttich zurück:
Im Jahr 1209 hatte sie den Mond mit einem dunklen Fleck gesehen. Christus habe ihr erklärt, dass der Mond das Kirchenjahr bedeute, der dunkle Fleck das Fehlen eines Festes des Altarssakraments.
Im Fokus steht die Eucharistie, die Umwandlung von Brot und Wein in Leib und Blut Christi.
Vor allem in ländlichen Gegenden, aber auch in Städten wie München ist Fronleichnam immer noch ein gesellschaftliches Ereignis. Die Häuser entlang der Prozessionswege sind oft in ländlichen Gemeinden mit Fahnen, Girlanden und bunten Blumen geschmückt, meistens sind sind in den Straßen Altäre aufgebaut und aufwändig mit Blumenteppichen verziert. In München führt die Prozession durch die Innenstadt. An dem festlichen Zug nehmen traditionell Vertreter von Staat und Stadt, Studentenverbindungen und Ordensritter teil. Nach alter Tradition werden bei den Prozessionen Fahnen, Standarten, Bilder, Figuren und Leuchter mitgetragen.
Seit der Reformation gibt es Konflikte um das Fronleichnamsfest. Ausgehend von Luther. Er bezeichnete es 1527 als das „schädlichste aller Feste“ und betrachtete die Prozessionen als unbiblisch und als Gotteslästerung. Die katholische Kirche reagierte auf dem von 1545-1563 tagenden Konzil von Trient, indem es das Fronleichnamsfest zu einer gegenreformatorischer Machtdemonstration bestimmte. Heute ist dieser Konflikt der Ökumene entsprechend - also der Bewegung, die das Gemeinsame der evangelischen und katholischen Kirchen betont - abgeflacht.

So betitelt die Ausgabe 23/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die Ausgabe 22/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 3. Mai unter dem Az.: 4 Ws 103/16 entschieden und nun bekannt gemacht:
1.
Es ist zwar glaubhaft, dass die Ehefrau im Besitz des einzigen Briefkastenschlüssels war und diesen nach einer Auseinandersetzung mitgenommen hat. Der Ehemann hatte deshalb für circa elf Tage keinen Zugang zum Inhalt des Briefkastens.
2.
Derjenige, der den Zugang zu seinem Briefkasten unverschuldet verliert, muss sich bemühen, umgehend an den Inhalt seines Briefkastens zu gelangen. Unterlässt er dies, handelt er jedenfalls hinsichtlich einer versäumten Frist schuldhaft.
Anmerkung:
Jetzt muss oder kann oder darf sich die Ehefrau mit ihrem Mann auf zwei Freiheitsstrafen für den Ehemann von insgesamt zwei Jahren und vier Monaten ohne Bewährung einstellen.

Eine Hausfrau, ein Buchhalter und ein Anwalt werden gefragt, wieviel 2+2 ist. Die Hausfrau antwortet "Vier!". Der Buchhalter sagt: "Ich denke, entweder 3 oder 4. Lass' mich noch mal mit dem Taschenrechner nachrechnen!" Der Anwalt fragt als erstes: "Wieviel wollen Sie, dass es ist?"
Quelle: Prof. Löffler, Juristenwitze

Der Anwaltverein Brüssel hat sofort nach der Entscheidungsverkündung gemeldet:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 19. Mai 2016 eine Beschwerde abgewiesen; Sache Barik Edidi ./. Spanien ,Nr.21780/13. Beschwerdeführerin in diesem Verfahren war eine spanische Anwältin. Sie war während einer Gerichtsverhandlung im Oktober 2009 von einem Richter aufgefordert worden, den für die Parteien vorgesehenen Bereich zu verlassen und sich stattdessen in den Publikumsraum zu setzen. Grund dafür war, dass die Anwältin neben der vorgeschriebenen Anwaltsrobe ein Kopftuch trug und eine Kopfbedeckung nach Auffassung des Richters nicht als Anwaltskleidung zulässig war. Der EGMR hat nun entschieden, dass die Beschwerde, soweit sie sich auf Artikel 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) stützte, unbegründet sei, da sich die Beschwerdeführerin erst fünf Tage nach Fristablauf an die Audiencia Nacional (nationaler Staatsgerichtshof) gewandt habe. Damit habe ihr eigenes Verhalten dazu geführt, dass das nationale Gericht sich nicht mit dem Sachverhalt habe beschäftigen können. Das Gericht habe das nationale Recht hier auch nicht unverhältnismäßig oder willkürlich angewandt.
Darüber hinaus hat der EGMR entschieden:
Bezüglich der Geltendmachung einer Verletzung von Artikel 8 und 9 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) sei die Beschwerde zurückzuweisen, da die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht ausgeschöpft worden seien, denn die Beschwerdeführerin habe sich nicht an die nationalen Regelungen zum Einlegen eines Rechtsbehelfs gehalten.