Eine einmal eingereichte Schutzschrift darf nicht zurück gezogen werden, hat das Schweizerische Bundespatentgericht am 8. März entschieden, Az. D2015 035. Die Entscheidung wurde soeben in den INGRES-News bekannt gegeben. Das Gericht wörtlich:
Würde man es zulassen, dass der Hinterleger seine Schutzschrift einreicht, auf dass sie das Gericht zur Kenntnis nimmt – wenigstens kursorisch muss das Gericht vom Inhalt der Schutzschrift Kenntnis nehmen, um die Voraussetzungen der Entgegennahme zu prüfen –, um sie dann zurückzuziehen, so würde dem Hinterleger die Möglichkeit eröffnet, der Gegenseite das Einsichtsrecht, welches das Gesetz ihr im Falle des Beantragens einer superprovisorischen Maßnahme ausdrücklich einräumt (ZPO 270 II), zu nehmen. Dafür ist kein Raum. Ein Rückzug der Schutzschrift zur Vermeidung der Zustellung an die Gegenseite ist deshalb nicht möglich. Dasselbe gilt für einen Rückzug der Schutzschrift zur Vermeidung der Beachtung der Schutzschrift durch das Gericht. Die Schutzschrift findet von Gesetzes wegen während sechs Monaten Beachtung (ZPO 270 III). Diese Frist kann der Hinterleger nicht abkürzen. Der Rückzug einer Schutzschrift ist deshalb unter keinem Titel möglich.

Anmerkung: INGRES = (Schweizerisches) Institut für gewerblichen Rechtsschutz.